Rechtsanwalt Dr. Stahl erstattet Strafanzeige gegen Polizei Köln wegen Verfolgung Unschuldiger

Ein Gastbeitrag von Dr. Christian Stahl

Die Polizei Köln erstattete Strafanzeige gegen Beatrix von Storch wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB. Völlig zu Unrecht sagt mein Anwalt Dr. Christian Stahl, Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei REPGOW, mit dem zusammen ich Facebook vor ein deutsches Gericht bringen werde. Nun ist es aus gutem Grund strafbar, Menschen unbegründet der Strafverfolgung zuzuführen. Daher hat Dr. Stahl heute Strafanzeige insbesondere gegen den Polizeipräsidenten der Stadt Köln erstattet wegen Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB.

Was ist passiert?

Beatrix von Storch hatte in einem zugegeben höchst zweifelhaften Tweet folgendes verlautbaren lassen:

„Was zur Hölle ist in diesem Land los? Wieso twittert eine offizielle Polizeiseite aus NRW auf Arabisch. Meinen Sie, die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen?“

Nun kann man mit Fug und Recht der Meinung sein, diese Formulierung sei schlechter Stil, plump verallgemeinernd und dadurch falsch. Aber Volksverhetzung? Die Polizei Köln erstattete daraufhin Strafanzeige gegen Frau von Storch. Zu Unrecht, wie wir meinen, ohne uns ihre Formulierung zu Eigen machen zu wollen. Wir sind nicht ihrer Meinung, aber wir sollten alles dafür tun, dass sie (und andere) sie sagen dürfen.

In Deutschland ist es aus gutem Grund auch strafbar, Menschen unbegründet der Strafverfolgung zuzuführen. Ich habe daher soeben Strafanzeige gegen den Polizeipräsidenten der Stadt Köln und die unbekannten Informanten aus den Reihen der Kölner Polizei erstattet.

Strafanzeige im Volltext

Staatsanwaltschaft Köln

Per Telefax

Strafanzeige

Regensburg, den 02.01.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Abs. 1 StGB) und aller weiterer in Betracht kommenden Straftaten – soweit es sich um Offizialdelikte handelt – gegen

  1. Herrn Uwe Jacob, Polizeipräsident von Köln
  2. unbekannte Polizeibeamte des Landes NRW, Dienststelle Köln.

Die Strafanzeige erfolgt im eigenen Namen, nicht im Namen eines Mandanten.

Sachverhalt

Die Vorgänge auf der Domplatte an Silvester 2015/2016 in Köln, bei der es zu mehreren hundert Sexualdelikten durch Gruppen hauptsächlich arabischer Männer kam, sowie die Erforderlichkeit massiver Polizeipräsenz zur Verhinderung erneuter derartiger Vorgänge an Silvester 2016 und 2017 sind amtsbekannt.

Das Polizeipräsidium Köln twitterte am 31.12.2017 unter einem Bild eines Feuerwerks über Köln und der Überschrift „Silvester 2017 – Kommen Sie gut ins neue Jahr 2018“ einen Text in arabischer Sprache sowie auf Farsi. Welchen Inhalt der Text genau hatte, ist nicht bekannt. Die automatische Übersetzung durch Google des arabischen Textes ergibt, dass es sich um einen Neujahrswunsch handelt.

Daraufhin twitterte die Bundestagsabgeordnete Beatrix von Storch am 01.01.2018 ihrerseits folgenden Text:

„Was zur Hölle ist in diesem Land los? Wieso twittert eine offizielle Polizeiseite aus NRW auf Arabisch. Meinen Sie, die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen?“

Daraufhin erstattete am selben Tag ein nicht namentlich bekannter Polizeibeamter des Polizeipräsidiums Köln Strafanzeige gegen Frau von Storch wegen Volksverhetzung. Ein unbekannter „Informant“ aus den Reihen der Polizei teilte diesen Vorgang offensichtlich unverzüglich den Medien mit, da die FAZ ebenfalls sofort darüber berichtete. Der Polizeisprecher des PP Köln bestätigte den Vorgang dann auf Nachfrage weiterer Medien ebenfalls, betonte dabei aber:

„Das ist ein ganz normales Vorgehen und nichts Besonderes. Wenn der Verdacht besteht, dass es sich um eine Straftat handeln könnte, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet.“

Der Polizeipräsident von Köln äußerte sich dagegen am 02.01.2018 laut Medienzitaten im öffentlichen Rundfunk wie folgt:

„Eine Kampagne, die wirklich gut angekommen ist bei den meisten Menschen – allerdings haben sich auch einige daran gestört, dass wir auf Arabisch und Farsi gewittert haben – sehr prominente Rechtsgerichtete, die dann meinten, mit Tweets für volksverhetzende Äußerungen sorgen zu müssen. Wir haben dann einfach eine Anzeige erstattet.“ (Quelle: Bayerischer Rundfunk)

Rechtliche Würdigung

1. Evident keine Volksverhetzung

Bei der Äußerung der Abgeordneten von Storch – die ich mir nicht zu eigen mache und die man inhaltlich selbstverständlich für überzogen halten mag – handelt es sich erkennbar nicht um eine Volksverhetzung. Weder wird mit dem Tweet zum Hass aufgestachelt noch wird eine Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet.

1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfällt zunächst einmal jede Meinungsäußerung dem Grundrecht des Art. 5 GG. Dieses findet erst dort seine Schranken, wo es mit den Grundrechten anderer Personen kollidiert. Dabei ist für die rechtliche Wertung der objektive Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln (BVerfG, 1 BvR 1696/98; st. RSpr.). Ist eine Aussage mehrdeutig, muss ein Gericht, um zu einer Verurteilung zu gelangen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen ausschließen (BVerfG, 1 BvR 40/86; st. RSpr.).

Im vorliegenden Fall kann man zwar mit der entsprechenden Absicht unterstellen, dass der Tweet dazu dienen soll, moslemische oder arabische Personen generell als „Gruppenvergewaltiger“ darzustellen. Das ist aber nur eine, und nicht einmal die naheliegende Auslegungsvariante.

Weitaus näherliegend ist dagegen, dass Frau von Storch sich ganz konkret auf die Personengruppen bezieht, die tatsächlich an Silvester 2015 in großer Zahl zumindest sexuelle Nötigungen gruppenweise begangen haben, und bei denen es sich nach den in den Medien berichteten Untersuchungsergebnissen nun mal im Wesentlichen tatsächlich um moslemische Männer arabischer Herkunft gehandelt hat.

Tatsachenbehauptungen wiederum sind nur dann vom Schutzbereich des Art. 5 GG ausgenommen, wenn sie erwiesen oder bewusst unwahr sind (BVerfG, 1 BvR 232/97).

Damit liegt mindestens eine Auslegungsmöglichkeit vor, die den Tatbestand des § 130 StGB nicht verwirklicht, womit dieser Tatbestand schon ausscheidet.

1. b) Zusätzlich ist im Rahmen der Umstände des Einzelfalls auch stets der politische Meinungskampf zu berücksichtigen (BVerfG, 1 BvR 1376/79; st. RSpr.).

Vorliegend zielte der Tweet gar nicht auf Araber oder Moslems, sondern vielmehr auf das Verhalten der Polizei Köln, die – möglicherweise unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (§ 23 Abs. 1 VwVfG NRW) – Texte in Fremdsprachen twitterte, deren Deutsche grundsätzlich nicht mächtig sind. Der Tweet beinhaltete ersichtlich eine massive Kritik an der Polizei Köln und dieser Praxis.

Der in Fremdsprachen getwitterte Text hatte keinerlei besonderen Informationsgehalt, sondern beinhaltete – nach der o.g. Übersetzung – lediglich den Wunsch nach einem guten neuen Jahr. Es gibt keinen zwingenden Grund, warum eine deutsche Behörde eine derartige Mitteilung in irgendeiner anderen Sprache als Deutsch verfassen müsste. Kritik hieran ist also keineswegs abwegig (und wäre im Übrigen auch dann von der Meinungsfreiheit gedeckt).

Gleichzeitig galt die polizeiliche Aufmerksamkeit auch an Silvester 2017 gerade in Köln genau den Gruppen, die Frau von Storch in dem Tweet genannt hatte, auch wenn in den Pressemitteilung peinlichst darauf geachtet wird, dies nicht beim Namen zu nennen. Tatsache ist jedenfalls, dass die Polizei in Köln – ebenso wie im Vorjahr – in voller Stärke präsent sein musste, um eine Wiederholung des Debakels von 2015 zu vermeiden. Soweit Frau von Storch sich also auf muslimische, arabische Männer bezog, derer die Polizei in Köln vor zwei Jahren nicht Herr geworden war, war dies Teil einer Kritik an der Polizei Köln.

Damit ergibt sich insgesamt, dass der Tweet bei einer rechtlichen Prüfung auf keinen Fall als Straftat aufgefasst werden kann.

2. Motivationslage der Polizei Köln

Während von einem Bürger die o.g. strafrechtliche und verfassungsrechtliche Wertung nicht erwartet werden kann, verfügt das Polizeipräsidium Köln über eine ausreichende Zahl an Juristen. Weiter ist die Polizei selbstverständlich verpflichtet, auch die Rechte möglicher Beschuldigter zu wahren. § 163 StPO verpflichtet die Polizei (anders, als vom Pressesprecher suggeriert) nicht dazu, jeden Vorgang sofort an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, sondern zunächst zu „erforschen“.

Anders als ein Bürger kann die Polizei daher nicht einfach jeden Vorfall zum Anlass einer Strafanzeige nehmen, sondern muss eine juristische Minimalprüfung vornehmen, deren inhaltliche Tiefe natürlich vom Einzelfall abhängt. Diese Prüfung hat mit hoher Wahrscheinlichkeit auch stattgefunden. Es ist unwahrscheinlich, dass es sich hier um eine „Kurzschlussreaktion“ eines Polizeibeamten handelt, da es ja immerhin um eine Bundestagsabgeordnete geht. Auch wurde die Strafanzeige nicht aus einer Dienststelle auf dem Lande erstattet, sondern aus einem personell und fachlich gut ausgestatteten Präsidium heraus.

Aus diesem Grunde ist auch sehr unwahrscheinlich, dass sich der Anzeigeerstatter und/oder der Polizeipräsident im Irrtum über das Vorliegen einer Straftat befinden.

Dabei ist nun bedeutsam, dass zwar der Pressesprecher des Polizeipräsidiums Köln dem Vorgang bewusst eine rein sachliche, unemotionale und unpolitische Bedeutung geben wollte und auch darauf hinwies, dass die Strafanzeige noch keineswegs eine endgültige juristische Bewertung darstellen würde.

Dies wurde aber konterkariert durch das Verhalten des Polizeipräsidenten von Köln. Dieser beschrieb den Vorgang mit einer rein politischen Wertung („Rechtsgerichtete“) und einer finalen Feststellung („…für volksverhetzende Äußerungen sorgen zu müssen“). Mit dieser Äußerung hat der Polizeipräsident klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihm und seiner Behörde gerade nicht um eine juristische Prüfung geht, wie vom Pressesprecher behauptet, sondern vielmehr um einen politisch motivierten Angriff auf eine Kritikerin seiner Behörde.

Nicht nur die Tatsache, dass die Erstattung einer offenkundig unbegründeten Strafanzeige überhaupt medial „durchgestochen“ wurde, sondern auch diese Formulierungen, die das Vorliegen einer Straftat als sicher behaupten – was der Pressesprecher in der offiziellen Darstellung ja anders verstanden haben wollte – belegen nach diesseitiger Ansicht die Absicht zumindest des Polizeipräsidenten, eine Unschuldige zu verfolgen.

3. Tatbestandsmäßigkeit

Die Tat des § 344 StGB besteht in der zumindest wissentlichen strafrechtlichen Verfolgung eines Unschuldigen. Die Erstattung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ist eine Maßnahme strafrechtlicher Verfolgung. Dass die Tat zumindest wissentlich geschehen ist, ergibt sich aus der unter 1. dargestellten zwingenden rechtlichen Wertung des Tweets und der mit hoher Wahrscheinlichkeit durchgeführten juristischen Prüfung im Polizeipräsidium Köln.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. jur. Christian Stahl (Rechtsanwalt)

*

Der Text erschien zuerst auf der Internetseite der Kanzlei REPGOW. Er erscheint hier mit freundlicher Genehmigung vom Inhaber der Kanzlei Dr. Christian Stahl.

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Bild: By Superbass (Own work) [CC BY-SA 4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0)%5D, via Wikimedia Commons

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45 Antworten auf „Rechtsanwalt Dr. Stahl erstattet Strafanzeige gegen Polizei Köln wegen Verfolgung Unschuldiger

  1. bibinka

    Dem Himmel sei Dank, daß wir auch ein paar vernünftige Rechtsanwälte auf unserer Seite haben.
    Vielen Dank Dr. STAHL ich hoffe , da ist der Name Programm.

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    1. Müller

      Die Kölner Polizei sollte sich besser um die Nafris kümmern, welche nach Düsseldorf etc. ausgewichen sind, weil sie in Köln nicht aus dem Zug gelassen worden, anstatt Anzeigen gegen von Storch zu schreiben. Die Nafris feixen sich doch ins Fäustchen, wenn sie nicht in Köln grapschen können dann grapschen die halt in Düsseldorf und erhalten dafür noch Neujahrsglückwünsche von der Kölner Polizei – welch ein Witz.

      Gefällt 4 Personen

  2. maja1112

    Na ja über den Tweet kan man geteilter Meinung sein. Beatrix von Storch spricht nur sehr deutlich aus, was die Masse denkt, aber sich nicht traut es auszusprechen. Sie spricht dem Volk aus der Seele. Ob die Kanzlei dieses Anwalts so schlecht läuft, oder ob er auch die Schnauze voll hat, wird die Zeit zeigen. Bringen wird es sowieso nichts, da die Justiz mittlerweile schon gekauft ist, die meisten zumindest.

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    1. Beständigkeit

      Maja:
      Sie sehen doch an Dr Stahl, dass noch nicht alle gekauft sind.
      Rufen Sie doch nicht zur
      Sinnlosigkeit der Aktion auf,
      wenn Sie nicht wollen, dass
      sich nichts tut und Sie den
      Gegnern statt den sich gerade
      Durchsetzenden somit zu
      unterstützen!!! 👎
      Das ist nämlich die „Motivation“
      die wir gerade jetzt brauchen!

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    2. Surgeon100

      Auf welcher Seite stehen Sie eigentlich ??
      Oder können Sie sich selbst nicht so recht entscheiden ??
      Der RA Dr. Stahl steht offensichtlich auf der Seite des echten Rechts und der Wahrheit !

      Und was sollen die abfälligen sinnlosen Bemerkungen über seine Kanzlei ??

      Und wer nichts gegen korrupte deutsche Nazijustiz des 3. fortbestehenden Reiches unternimmt, der ist nur ein Lemming und mehr nicht !
      Alles, was gut ist muss von Menschen erarbeitet und erkämpft werden,
      nur das Übel und das Böse kommt von alleine !
      Denn das Böse und Schlechte kommt von unten und ist Energielosigkeit, das wahre Gute erfordert immer Energie und Einsatz und ist auch selbst Energie !

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    3. trumpelman

      Leute mit derartiger Mentalität sind doch „Mittäter“ bei der Herbeiführung der Misere.
      Verlierer. – Denn wer nich kämpft, hat schon verloren.
      Wer Kämpfer entmutigt, ist auf der Seite der Gegner.

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  3. Der Beurteiler

    Was für ein Land?
    Blöde Gutmenschen in der Polizei biedern sich an, den vielen verkommenen Arabern entgegen zu kommen, mit einem Neujahrsgruß.
    Eine deutsche tapfere Frau sagt die Wahrheit und wird dafür bestraft, SIE HAT DOCH RECHT – VERDAMMT NOCH MAL.Was soll das?????

    Hr. Dr. Stahl verdient großen Respekt, dem Merkel-Terror die Stirn zu bieten. BRAVO….
    Es lebe der gesunde Menschenverstand.

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  4. Franco

    „Arabisch“ ist eine in vielen Ländern südlich von Italien verbreitete Sprache. Genau wie Englisch und Französisch in jenen Ländern der Goldschmiede, Hobbypartisanen & Marodöre. Bleibt die Frage wieso die „Sprachnutzer“ aus den Ländern ohne Vergoldungsabsicht keine Grußbotschaft erhielten. Nunja, wird Zeit die VV zu unterstützen!

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  7. Frank

    Die Warheit ist der ärgste Feind der Satanisten, von denen wir regiert werden.

    Man lese Joh. 8:44, da sagt Jesus von Nazareth zu den Anhängern Jahwes: „Ihr seid Kinder des Teufels….“.

    Sozialismus, egal ob brauner oder roter, wurde von Satanisten erfunden, um uns alle zu versklaven. Und wir leben im Sozialismus spätestens, seit die Stasi die BRiD übernommen hat, mit dem fundamentalen Konstruktionsfehler weisungsgebundener Staatsanwaltschaften

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  9. J.Maidel

    Hauptsache man hat die AFD ins schlechte Licht gestellt.
    Alle Nachrichtensender ARD, ZDF und weitere haben sicht mit dieser Nachricht aufgebläht.
    Endlich hat man wieder was gefunden, um die AFD fertig zumachen.

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  10. oldman_2

    Meine Hochachtung, Herr Dr. Stahl. Was in unserem Land abgeht ist wirklich unbeschreiblich.
    Danke für Ihren Einsatz und Gottes Segen !

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  11. Andrej.H.

    Mein Respekt Herr RA Dr.Stahl. Ich dachte schon das unsere Rechtsanwaltsschaft die Weitsichtigkeit verloren hat und das Strafgesetz oder das bürgerliche Gesetzbuch welches meiner Meinung nach eigentlich Gesetzbuch der Bürger heißen sollte um nicht einen anderen Anschein zu erwecken ,nicht ständig zu versuchen zu verkehren sondern wie in jenem Falle auch mal absolut Richtig verwendet wurde. Danke Es gibt doch noch Helden.

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  12. Melanie Gatzke

    Respekt, richtig so. Herr Dr. Stahl, hoffentlich haben sie Erfolg. Lassen wir uns die freie Meinungsäusserung nicht nehmen.

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  13. Franz Klemmer

    Wie kann man einem Muslim am 1. Januar ein gutes Neues Jahr wünschen, wenn das Jahr 1439 n.H. (nach Hidschra) bereits am 21. September 2017 begonnen hat??

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      1. kdm

        …Polizisten sehen und hören doch auch jeden Tag ARD/ZDF „Nachrichten“ und wissen genau, was erwartet wird und was zu tun ist, gegen die „offiziell Pösen“.
        .
        Damals waren’s die Sozialistem. Kommunisten, Juden, Freimaurer,, Schwule… heute sind schon alle pöse „Nazis“, die an der vom Regierungsfunk ausgerufenen „Wahrheit“ zweifeln.
        Und wer trotz Zensur nicht spurt, bekommt die heutige „Sturmabteilung“ (neuer Name: Antifa) ins Haus.

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  14. Nico

    Ich halte beide Anzeigen für falsch. Der Tatbestand der Volksverhetzung liegt für mich nicht vor, da nicht generell Araber oder Muslime diffamiert werden, sondern eben solche Erwähung finden, die eben bestimmte Straftaten begehen. Aus welchem Grund sollte jedoch die Polizei angezeigt werden? Bei fehlender Tatbestandsmäßigkeit wird das Verfahren per se eingestellt. Es gibt unzählige Fälle in denen es unterschiedliche,grenzwertige oder schlicht falsche rechtliche Auslegungen gibt. Das Korrektiv ist eben die Staatsanwaltschaft und die prüft juristisch. Sonst müsste man jeden Polizist in Deutschland anzeigen, der bei ca. 70000 Paragraphen mal einen Fehler gemacht hat. Sie als Anwalt sind auch nicht unfehlbar….Es wäre nur dann eine Verfolgung Unschuldiger wenn eine Sache anzeigefähig ist und man wider besseren Wissens falsche Behauptungen aufstellt und dann Anzeige erstattet. Im vorhandenen Fall wurden für jedermann zugängliche Informationen,eben jener Tweed von Frau von Storch, lediglich falsch bewertet.

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    1. Reinhold Heck

      Nico; Im Prinzip gebe ich dir recht. Aber (nun kam doch dieses blöde Wort) wenn ein Polizist eine Anzeige erstattet so ist dieses weil gegen ein Gesetz verstoßen oder zumindest der Anschein hierzu erweckt wurde. Wenn jedoch diese Anzeige offensichtlich dazu dient das Ansehen einer Person wegen der Zugehörigkeit zu einer politischen, demokratisch gewählten Partei zu diskriminieren so ist diese Anzeige selber fragwürdig.
      Polizei und Politik verbandelt für zu Zuständen wie in der NS Verbrecherdiktatur; und das will keiner haben. Ebenso wie Justiz mit Politik verbandelt; wie z.b. durch das Rechtsberatungsgesetz des Herrn Freisler aus 1935. Auch kleine Änderungen haben es im Kern nicht beseitigt.

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    2. maru

      Das sehe ich ganz anders. Es kommt außerdem §164 StGB, Falsche Verdächtigung, in Frage.
      Unabhängg vom Juristischen ist es immer viel günstiger, selber in der Offensive zu bleiben und einen Angriff sofort zu kontern. Hätte Frau Storch die Anzeige nicht erwidert, wäre sie in die Defensve gedrängt worden.

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  17. trumpelman

    Hier im JF-Blog steht:
         „… in voller Stärke präsent sein musste, um eine Wiederholung des Debakels von 2015 zu wiederholen. …“
    Bei Dr. Stahl findet man in der Anzeige:
         „… in voller Stärke präsent sein musste, um eine Wiederholung des Debakels von 2015 zu vermeiden. …“
    =========

    Bei Dr. Stahl habe ich gepostet:
                                          ———-
    Bleibt noch der notwendige Angriff gegen das maßlose Maas-Gesetz.

    Seit gestern bastele ich an einer Verfassungsbeschwerde wegen Missachtung der Meinungsfreiheit und wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde durch das Gesetz. Dabei zweifele ich nebenbei die Berechtigung des Bundes an, einen solchen gesetzlichen Eingriff vorzunehmen.

    Ich war IT-Fachjournalist, blogge selbst (eher verborgen) und beteilige mich in sozialen Netzwerken. Bei Twitter und Facebook enthalte ich mich jetzt in vorsichtiger Selbstbeschränkung bei Kommentaren. Aus Furcht, sonst in den Fokus der Kahane-Kohorten zu geraten, kann ich nicht mehr schreiben wie ich denke, sondern ich muss sehr gehemmt Formulierungen/Umschreibungen wählen, die keine „Reizworte“ enthalten, auf die selbsternannte Zensoren unter Usern anspringen könnten. Das quält mich, weil es mir körperlich empfundenes Unbehagen verursacht. Ich empfinde die Folgen des neuen Gesetzes und die dadurch eröffneten Möglichkeiten als einen Angriff auf meine Freiheit in meiner Meinungsäußerung und darüber hinausgehend als einen Angriff auf meine Würde als freier Mensch, die durch den Staat in unberechtigter Weise nicht mehr ausreichend geschützt, sondern sogar angegriffen ist.

    Mal sehen; es gilt eine Frist zu wahren.

    – mlskbh –
                                          ———-

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  18. Georg Rade

    Wenn Sie mit Ihren Ansichten
    die Zulassung als RA erhalten haben, kann irgendetwas mit dem deutschen Recht nicht in Ordnung sein.Auch für Sie gilt, dass ein Blick ins GG sehr hilfreich sein kann. Da ist ist die Rede davon, dass meine Rechte da aufhören, wo Andere damit tangiert werden. Aber man sieht mal wieder, dass ein Abschluß auf einer Uni nicht mit Intelligenz zu tun hat., sondern nur Wissen abgefragt wird.

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    1. Gerhard Wilhelm

      Georg Rade ist wohl der Ansicht, dass das GG nur für Ausländer und Einwanderer gilt. Warum darf ein Bürger, „der schon länger hier ist“ sich nicht auf des GG berufen? Unsere Politverbrecher berufen sich doch nur dann auf Aussagen im GG, wenn sie davon Nutzen haben. Warum wird das GG oder die Verfassung nicht zum Schutz und Vorteil der Deutschen Bundesbürger für gültig erklärt? Unsere Rechtslage und die eigentlich gültige Meinungsfreiheit wird von allen Seiten und besonders den Medien nur nach dem Sinn der Politiker und Konzerne geschützt. Bürger sind rechtlos, sie werden nur bei Wahlen benutzt.

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  22. Avenger

    Wie sieht es denn diesbezüglich jetzt aus?

    Die Staatsanwaltschaft hat ja das Verfahren gegen BvS eingestellt….

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