Wie Linksradikale den Tod von Alex Pretti ideologisch instrumentalisieren

Von Jürgen Fritz, Mi. 04. Feb 2026, Titelbild: X-Screenshot

Am 24.01.2026 wurde Alex Pretti in Minneapolis, Minnesota, von US-Bundespolizisten erschossen, als er mit einer Pistole bewaffnet deren Einsatz behinderte und sich einer Festnahme energisch widersetzte. Dieser Fall ist für bestimmte Kreise ein gefundenes Fressen für ihre Propaganda.

I. Was passiert ist

Der 37-jährige Alex Pretti wurde am 24. Januar 2026 in Minneapolis, Minnesota, von Bundespolizisten mit mehreren Schüssen getötet. Insgesamt wurden zehn Schüsse innerhalb von fünf Sekunden abgegeben. Pretti verstarb an Ort und Stelle. Er war 37 Jahre alt, war geschieden. Laut Gerichtsmedizin war er 1,78 Meter groß, wog 67 Kilogramm und kam eindeutig durch die Schüsse der Polizeibeamten ums Leben. Pretti arbeitete als Intensivpflegekrankenpfleger im Minneapolis VA Health Care System.

Zum Tathergang: Am 24. Januar 2026 ereignete sich gegen 09:05 Uhr an der Kreuzung 26th Street und Nicollet Avenue in Minneapolis folgendes. Laut einem Zeugen haben Polizisten versucht, ein Restaurant zu betreten, seien aber abgewiesen worden. Auf Videos ist zu sehen, wie Pretti mehrere Polizisten mit seinem Handy auf aggressive, provozierende Weise filmte. Laut Behördenbericht weigerten sich Pretti und eine Frau, die Fahrbahn zu verlassen und blockierten wohl vorsätzlich Fahrzeuge. (Nach deutschem Recht könnte dies unter Umständen den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen. Dies müsste aber genauer geprüft werden. Im US-Strafrecht gibt es ähnliche Bestimmungen, die aber weniger einheitlich und teilweise enger oder breiter gefasst sind als die deutsche Generalklausel.)

Als ein Polizist auf ihn zulief, geht Pretti filmend rückwärts. Als dann ein Beamter eine Frau zu Boden stößt, die rückwärts hinfällt, geht Pretti dazwischen und fällt dem Beamten in den Arm stößt ihn eventuell auch zurück. Der Beamte sprüht ihm daraufhin Pfefferspray ins Gesicht. Pretty fällt auf die Frau und nun passiert etwas sehr Seltsames. Ein Beamter versucht, Pretty nach hinten von der Frau wegzuziehen und dieser zerrt wie verrückt an der Frau, womit er sie in die Gefahrenzone mit hineingezogen hätte.

Mehrere Beamte ziehen Pretty mit großem Kraftaufwand von der Frau weg und ringen ihn nieder. Pretty ist auf den Knien am Boden, wehrt sich heftig gegen die Beamten. (Dies dürfte nach deutschem Recht mit recht hoher Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB erfüllen, da Pretty sich nicht einfach nur schwer machte, sondern aktiv Gegenwehr leistete und das mit enormem Kraftaufwand, so dass drei, vier Beamte Probleme hatten, mit ihm fertig zu werden. Im US-Strafrecht gibt es sehr klare Pendants zu § 113 StGB, die allerdings dezentraler geregelt sind und meist strenger geahndet werden als in Deutschland, ganz besonders bei Widerstand gegen Bundesbeamte.)

Einer der Beamten entdeckt jetzt wohl die geladene Schusswaffe, die Pretty hinten rechts im Gürtel bei sich trägt, und nimmt sie an sich. Dann ruft dieser Beamte im Sich-Entfernen von Pretty „gun! gun!“, woraufhin ein anderer Beamte seine Waffe zieht und von hinten auf Pretty schießt, wahrscheinlich in Prettys Rücken. Den Schuss hören die anderen Beamten, die zuvor wahrscheinlich auch schon den Ruf „gun! gun!“ gehört haben, ziehen ebenfalls ihre Waffen und nun schießen im Rückwärtsgehen mehrere Beamte weiter auf Pretty, der am Ende regungslos am Boden liegt.

Die beiden Bundesmigrationsbeamten, die in den Tod von Pretti verwickelt waren, sind nach Regierungsunterlagen, die von ProPublica eingesehen wurden, als der 43-jährige Grenzschutzbeamte (Border Patrol Agent) Jesus Ochoa und der 35-jährige Beamte des Zoll- und Grenzschutzes (Customs and Border Protection, CBP) Raymundo Gutierrez identifiziert worden.

II. Verschiedene Fragestellungen

Wenn man halbwegs seriös solche tragischen Fälle beleuchten will, muss man verschiedene Fragen auseinanderhalten:

1. Was ist tatsächlich passiert? => Möglichst umfassende Klärung des Sachverhaltes. Dabei darf nichts ausgeblendet werden, schon gar nicht gezielt, sondern ganz im Gegenteil: Es muss versucht werden, möglichst viele relevante Informationen zu eruieren, um sich überhaupt ein möglichst umfassendes und wahrheitsgetreues Bild zu machen, was genau sich zugetragen hat.

2. Liegt eine Straftat vor? Im deutschen Strafrecht muss hierbei die folgende Trias geprüft werden: a) Wurde ein exakt definierter, genau umrissener Straftatbestand erfüllt? In Deutschland käme Totschlag nach § 212 StGB oder Mord nach § 211 StGB oder gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB in Frage. b) War die Tat rechtswidrig?  Wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist die Tat nicht rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe können zum Beispiel sein: Notwehr nach § 32 StGB oder die vorläufige Festnahme einer Person, die auf frischer Tat ertappt wurde, nach § 127 StPO oder wenn eine Einwilligung vorliegt, zum Beispiel bei medizinischen Eingriffen. c) Hat der Täter auch schuldhaft gehandelt? Es gilt also der Grundsatz: nulla poena sine culpa (keine Strafe ohne Schuld). Schuldhaft ist eine rechtswidrige Tat dann, wenn der Täter schuldfähig ist + eine persönliche Vorwerfbarkeit vorliegt.

Als schuldfähig gilt grundsätzlich jeder, der die Fähigkeit besitzt, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Kinder unter 14 Jahren wird in Deutschland eine Schuldfähigkeit pauschal abgesprochen. Auch bei Volltrunkenen oder Personen, die sich im Drogenexzess befinden, wird die Schuldfähigkeit verneint. Persönliche Vorwerfbarkeit bedeutet, dass der Täter rechtswidrig handelt, obwohl er nach seinen Fähigkeiten und unter Würdigung der konkreten Tatumstände in der Lage ist, den Apell der im Tatbestand normierten Pflicht – nämlich rechtmäßig zu handeln – zu verstehen. Er blendet diese individuelle Einsicht aus und handelt stattdessen in Abweichung zur Normpflicht. Notwendig ist in allen Fällen aktuelles, mindestens aber potentielles Unrechtsbewusstsein, mithin die Einsicht in die materielle Rechtswidrigkeit des Handelns. Verbots- oder Erlaubnisirrtümer nach § 17 StGB können entgegenstehen. § 17 StGB: „Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.“

Ein spezieller Fall des Erlaubnisirrtums ist die Putativnotwehr. Diese liegt vor, wenn der Täter irrtümlich davon ausgeht, dass die für die Notwehr erforderlichen Voraussetzungen (Notwehrlage) vorliegen. Putativnotwehr ist also dann gegeben, wenn der Täter von einem rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff auf sich ausgeht und sich gegen diesen vermeintlichen Angriff zur Wehr setzt. Verteidigt der Täter sich in einer Putativnotwehrlage aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken mehr als erlaubt, so spricht man von einem Putativnotwehrexzess. Es geht also um die Frage: Ging der Täter a) irrtümlich davon aus, dass die für die Notwehr erforderlichen Voraussetzungen (Notwehrlage) vorliegen, und hatte er b) objektiv nachvollziehbare Gründe dafür, dass dieser Eindruck in ihm subjektiv entstehen konnte und sind diese Gründe c) nachvollziehbar, wenn man sich unvoreingenommen (!) in seine Situation hinein versetzt. Wenn ja, beging er zwar rein tatbestandsmäßig eine Straftat und dies auch rechtswidrig, aber das kann man ihm nicht strafrechtlich vorwerfen, weil die Tat nicht schuldhaft verübt wurde (nulla poena sine culpa).

Das US-Strafrecht ist wie das britische Strafrecht ein wenig anders aufgebaut, aber doch ähnlich. Hier wird unterschieden: a) actus reus: Äußere Umstände der Tatbegehung und b) mens rea: Innere Umstände der Tatbegehung. Zusätzlich dürfen keine sogenannten defences, die Strafbarkeit ausschließende Verteidigungsmöglichkeiten des Handelnden, vorliegen. Nach US-amerikanischem Recht existiert dabei ebenfalls eine Unterscheidung zwischen rechtfertigenden und entschuldigenden defences, die besonders für Mord relevant sind. Der Aufbau ist also nicht identisch mit dem deutschen Strafrecht, aber doch sehr ähnlich.

3. Wie sieht die moralische Beurteilung aus? Kann man dem Täter, seien es der Geschädigte, Außenstehende oder er selbst sich die Tat moralisch vorwerfen oder gibt es auch moralisch Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe?

4. Wie werden solche Ereignisse politisch-ideologisch instrumentalisiert?

III. Zur rechtlichen Beurteilung: Liegt eine Straftat vor?

Was ganz genau geschehen ist, sollte hier auf jeden Fall minutiös aufgearbeitet werden, möglichst vor Gericht. Hier muss dann geprüft werden, ob eine Straftat vorliegt und falls ja, wie das Strafmaß hier auszusehen hat. Dass die Beamten mit dieser Situation alles andere als gut umgingen, dürfte unstrittig sein. Gut geschulte und gewissenhaft operierende Beamte hätten sicherlich versuchen müssen, die Situation zu deeskalieren. Dies könnte auf jeden Fall disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen. Zwei Beamte sollen ja bereits Ende Januar vom Dienst vorläufig suspendiert worden sein.

Eine andere Frage ist, ob der Straftatbestand eines Tötungsdeliktes erfüllt ist. Auch das dürfte hier unstrittig sein. Nach deutschem Recht wäre wohl auch die Rechtswidrigkeit unstrittig, da eine Notwehrlage objektiv ja nicht vorlag, denn die Schusswaffe, die Pretty bei sich trug, wurde von einem der Beamten ja bereits an sich genommen, und eine zweite Waffe trug Pretty nicht bei sich, wobei das die Beamten in diesem Moment der Schussabgabe freilich nicht wissen konnten. Die entscheidende Frage dürfte in diesem konkreten Fall die Frage sein, ob ein Fall von Putativnotwehr vorliegen könnte.

Andrew Branca, der in den USA seit drei Jahrzehnten als Anwalt tätig ist und sich auf das Selbstverteidigungsrecht der Vereinigten Staaten spezialisiert hat, wo er als international anerkannter Experte gilt, sagt zu der Schusswaffe, die Pretti mit sich trug folgendes:

»Die Schusswaffe ist entscheidend – und die Medien verschweigen das. Bei der Schießerei der Grenzpatrouille in Minneapolis war der Verdächtige mit einer SIG Sauer P320 AXG Combat bewaffnet, einer 9-mm-Pistole mit hoher Magazinkapazität, Gewindelauf, 20- bis 21-Schuss-Magazin und einem SIG Romeo-Zielfernrohr – eine Ausrüstung im Wert von 1.500 bis 2.000 US-Dollar. Das war keine billige Waffe zum verdeckten Tragen. Beamte gerieten in ein Handgemenge mit einem bewaffneten Verdächtigen, als eine Waffe wahrgenommen und das Wort „Waffe“ gerufen wurde.

Nach geltendem Recht zur Selbstverteidigung dürfen sich Beamte auf die begründeten Wahrnehmungen ihrer Kollegen verlassen. Sie müssen die Bedrohung nicht selbst bestätigen. Sobald im Verlauf eines aktiven Widerstands eine Schusswaffe zum Einsatz kommt, ist der rechtliche Maßstab einfach: begründete Annahme unmittelbar bevorstehender tödlicher Gewalt. Dieser Maßstab war hier erfüllt. Aktivismus im Standbild setzt die Dynamik in Echtzeit nicht außer Kraft, und das Gesetz verpflichtet Beamte nicht dazu, auf einen Schusswechsel zu warten. Es handelte sich um einen tragischen – aber rechtmäßigen – Einsatz von Gewalt

Prof. Dr. iur. Ralf Höcker kommt zu folgender Einschätzung:

»Putativnotwehr im Fall Alex Pretti? Gehen die Schützen straflos aus? Wer einen anderen in Putativnotwehr erschießt, glaubt irrig, dass er in Notwehr handelt. Er kann dann womöglich nicht bestraft werden. War es so im Fall Alex Pretti? Die FAZ beschreibt sekundengenau, was vor der Tötung von Pretti geschah: Pretti kniet am Boden, umringt von ICE-Beamten. Noch ist er mit einer Pistole bewaffnet. Drei Sekunden vor dem ersten Schuss: Ein Beamter entdeckt offenbar Prettis Waffe und ruft laut: „Gun, Gun, Gun!“ Ein Beamter zieht die Waffe aus Prettis Hosenbund. Ein anderer Beamter gib den ersten Schuss auf Pretti ab. Pretti, immer noch kniend, richtet seinen Oberkörper kurz auf. Erst nach den Folgeschüssen fällt er flach auf den Boden. Die Beamten entfernen sich und einige schießen weiter.

Wenn es tatsächlich so war, lag bei Abgabe der Schüsse jedenfalls objektiv keine Notwehr- oder Nothilfesituation vor. Es wird nun ermittelt werden müssen, wer Schüsse abgegeben hat, wessen Schüsse überhaupt getroffen haben und welche tödlich waren. Falls diese Fragen geklärt werden, wird Knackpunkt die Frage sein, ob eine sog. Putativnotwehr beziehungsweise -Nothilfe vorlag. Denn unmittelbar vor den Schüssen warnte ein Beamter laut: „Gun, gun, gun!“

Nach Minnesota Statutes § 609.065 ist die vorsätzliche Tötung eines anderen straflos, wenn der Handelnde vernünftigerweise glaubte, dass er oder jemand anderes durch den Getöteten unmittelbar tödlich oder schwer verletzt werden könnte. Nicht anders wäre es nach deutschem Recht. In Deutschland läge in solch einem Fall ein sog. Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz entfallen und allenfalls noch eine fahrlässige Tötung oder Körperverletzung denkbar erscheinen ließe. Voraussichtlich wird sich jeder ICE-Schütze darauf berufen, dass er aufgrund der Warnung „Gun, gun, gun!“ irrig von einer Gefahr ausgegangen sei, weil er nicht bemerkt habe, dass Pretti Sekunden vor den Schüssen bereits entwaffnet worden war.

In dubio pro reo wird man unterstellen müssen, dass Schützen in einem unübersichtlichen, dynamischen Kampfgeschehen, unter hohem Stress innerhalb von Sekundenbruchteilen tatsächlich einer solchen Fehlvorstellung unterlegen können, falls ihnen nicht klar das Gegenteil nachgewiesen werden kann. Sie könnten dann nicht wegen eines vollendeten vorsätzlichen Tötungsdelikts bestraft werden. Sowohl in Deutschland als auch in Minnesota kämen in solch einem Fall nur noch Fahrlässigkeitstaten in Betracht. Der Vorwurf würde also lauten, dass die Schützen zwar geirrt haben, aber nicht hätten irren dürfen. Man würde ihnen somit vorhalten, dass sie nicht von einer Notwehrsituation hätten ausgehen dürfen. Da insgesamt zehn Schüsse gefallen sein sollen, ist nicht auszuschließen, dass zumindest die Schützen, die zuletzt geschossen haben, nicht mehr von Notwehr oder Nothilfe hätten ausgehen dürfen, als sie auf den leblosen Körper schossen. Allerdings fragt sich, ob ihnen dann nicht sogar klar sein musste, dass Pretti bereits tot war. In diesem Fall könnten sie von Vornherein nicht wegen eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts an Pretti belangt werden, denn diese Delikte setzen voraus, dass der Beschossene noch lebt.

Fazit: Obwohl objektiv aller Voraussicht nach keine Notwehr- oder Nothilfesituation vorlag, sprechen gute Argumente dagegen, dass die Schützen wegen eines vollendeten Tötungsdelikts verurteilt werden können. Bisher ist auch vollkommen spekulativ, ob zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet wäre. Es gilt daher wie immer: Seriöse Journalisten sollten sich vor einer Vorverurteilung der Schützen hüten und das Ergebnis der Ermittlungen abwarten.«

IV. Zur moralischen Beurteilung und zum Gesamtbild

Wenn die Beamten, die geschossen haben, auch wirklich glaubten, in einer Gefahrensituation zu sein, die sie in dem Moment nicht überblicken konnten, und es ihnen wirklich darum ging, sich selbst und ihre Kollegen zu schützen, so würde ich persönlich ihnen auch moralisch keine Vorwürfe machen. Aber natürlich nur dann. Wenn einem der beiden Todesschützen dagegen klar war, dass gar keine Notwehrsituation vorlag, und er trotzdem auf Alex Pretty schoss, dann handelte er selbstverständlich strafrechtlich schuldhaft und auch moralisch schuldhaft. An dieser Frage dürfte sich alles entscheiden.

Wenn es ein Fall von Erlaubnisirrtum war, hier konkret Putativnotwehr war, dann trifft die Beamten keine Schuld. Das heißt aber nicht, dass ich das Verhalten der Beamten, selbst wenn sie wirklich nur sich und ihre Kollegen schützen wollten, als positiv rubriziere. Selbst wenn es strafrechtlich und moralisch nicht zu verurteilen ist, so bleibt natürlich der Vorwurf, dass es unter dem Aspekt der Professionalität erhebliche Kritik geben muss und zwar negativer Art. Dieses Video könnte man als Lernvideo in der Ausbildung einsetzen, um daran zu verdeutlichen, auf was man im Einsatz achten sollte, dass solches nicht immer wieder passiert, dass nicht immer wieder Menschen ums Leben kommen, obwohl das vermeidbar war.

Die Staatsgewalt darf selbstverständlich niemals willkürlich oder rechtswidrig und schuldhaft Gewalt gegen ihre eigenen Bürger anwenden. Ob dem so war, ist aber eine vollkommen offene Frage. Was man im Moment sicherlich sagen kann, ist, dass etliche ICE-Beamte nicht sehr gut ausgebildet sind und mit solchen Situationen nicht souverän und deeskalierend umgehen.

Aber zum Gesamtbild gehört eben auch – und jeder seriöse Richter muss genau dieses Gesamtbild in seine Beurteilung mit einfließen lassen -, dass sie von Linksextremisten extrem aggressiv angegangen werden, die vorsätzlich und ganz gezielt versuchen, die Arbeit der Beamten zu vereiteln, diese beschimpfen, extrem provozieren, teilweise sogar anspucken und ins Gesicht schlagen, nicht selten sogar diese auffordern, sie zu schlagen oder auf sie zu schießen. Und das tun sie jeden Tag! Das ist Alltag für die ICE. Diese haben einen staatlichen, legitimen Auftrag und müssen Tag für Tag in einem feindlichen Umfeld agieren, in dem sie nicht nur nicht respektiert, sondern regelrecht angefeindet, nicht selten sogar angeschrien und attackiert werden, was natürlich, wenn man das jeden Tag stundenlang erfährt, zu enormem Stress führt. Dass es dann unter tausenden Beamten bei einigen zu Überreaktionen kommt, auch extremen Überreaktionen, ist nicht gut, ist nicht richtig, aber menschlich vielleicht doch nachvollziehbar.

Überreaktion heißt aber noch lange nicht, dass ein rechtswidriges und schuldhaftes (!) Verhalten seitens der Beamten vorlag. Dass sie bei den Todesschüssen in Minneapolis in beiden Fällen nicht optimal reagiert haben, ist bei objektiver Beurteilung sicherlich unstrittig. Ob sie dabei rechtswidrig und schuldhaft handelten, ist eine völlig andere Frage. In beiden Fällen spricht vieles dafür, dass dies nicht der Fall war, siehe dazu die Statements von Rechtsexperten wie Andrew Branca und Prof. Dr. Ralf Höcker.

Einige wichtige Anmerkungen zum Gesamtbild macht auch Dr. habil. iur. Ulrich Vosgerau:

»Was ist in den USA los? Es ergibt sich in etwa folgendes Bild: 1) Also, die ICE-Behörde wird losgeschickt, um illegale Migranten – die es in den USA offenbar millionenfach gibt – aufzuspüren, festzunehmen und abzuschieben. (Dabei ist der Polizeieinsatz in den USA unvergleichlich „robuster“ als bei uns, ganz einfach weil dort jedermann eine Feuerwaffe in der Tasche haben kann; die Polizei weiß, daß sie tot sein kann, wenn sie erst als zweiter schießt, und jeder Bürger weiß, daß die Polizei das weiß, und sich entsprechend verhalten wird, weswegen Widedstand gegen Vollstreckungsbeamte dort keinesfalls angezeigt ist).

2) Dabei trifft die Behörde auf entschlossenen, militanten und generalstabsmäßig organisierten, teils auch bewaffneten Widerstand. Dieser geht aber nicht von den abzuschiebenden Illegalen aus, sondern von (offenbar fast durchweg weißen) US-Amerikanern, die keineswegs selbst von Abschiebung bedroht wären, aber offenbar die Bundesregierung aus politischen Gründen nicht „anerkennen“ und ihren Maßnahmen tätigen Widerstand entgegensetzen.

3) Die „Argumentation“ dieser Kreise wurde u.U. gestern bei der „Grammy“-Verleihung deutlicher. Dort wurde nämlich behauptet: die illegalen Einwanderer dürften nicht abgeschoben werden, da sie „Amerikaner“ seien. Die Rechtsnatur dieses offenbar „naturrechtlichen Amerikanertums“ wurde, jedenfalls ausweislich von Medienberichten, durch die Schlagersängerin Billie Eilish auf den Punkt gebracht: „no one is illegal on stolen land“. Ich interpretiere das so: weil die Weißen den Indianern einst das Land weggenommen hätten, dürften sie jetzt keine neuen und weiteren Einwanderer von der Einwanderung ausschließen!

Nun gibt es allerdings (abgesehen von der Antarktis) keinen Quadratmeter Land auf der Erde, der in der Vergangenheit nicht schon mehrfach den einen von den anderen weggenommen worden ist („Normalgang der Weltgeschichte“). Zwei Beobachtungen: A) Während Europa wie auch Nordamerika von Armutseinwanderung zügig und entschlossen überrannt werden, liefert sich die einheimische weiße Bevölkerung – aber eben auch nur die! – einen gewaltsamen ideologischen Bürgerkrieg über die Frage, ob es gut oder schlecht ist, daß sie überrannt werden. Die Armutseinwanderer können in aller Ruhe zusehen, wie die Autochthonen sich wegen ihnen gegenseitig die Köpfe einschlagen. Und sie müssen sich auch nicht gegen Weiße behaupten, die ihnen feindselig entgegentreten – denn das erledigen schon andere Weiße für sie.

B) In Deutschland entfaltet sich ja jetzt seit einigen Jahren eine Art Fetisch-Tanz um die „Volkszugehörigkeit im rein rechtlichen Sinne“. Also: der Staat bürgert massenhaft Leute im Schnellverfahren ein, deren Deutschen-Eigenschaft (eben auf einer anderen Ebene als der rein rechtlichen, etwa der kulturellen!) dann aber keinesfalls bezweifelt oder relativiert werden darf. Wer das tut, nimmt nicht mehr am bislang vielgerühmten „herrschaftsfreien Diskurs“ teil, sondern gilt als Verfassungsfeind. In den USA ist die politische Linke hingegen schon merklich weiter und interessiert sich gar nicht mehr für positives Recht. Daher würde ich prognostizieren, daß die gegenwärtige Einwanderungspolitik in Deutschland – also massenhafte Einbürgerung Fremder plus strenges Verbot, die Deutscheneigenschaft der Eingebürgerten dann irgendwie zu relativieren – auch nur ein Durchgangsstadium ist. Bald wird man vermutlich eher meinen: „Es gibt so etwas wie ‚Staatsbürger‘ gar nicht!“…«

So etwas ähnliches hatte übrigens Robert Habeck (Die Grünen) schon vor acht Jahren geäußert: Es gibt kein Volk, ergo auch keinen Volksverrat.

V. Die ideologische Instrumentalisierung durch Linksradikale

Was wir hier also sehen, ist folgendes: Linksextremisten, sprich die Anhänger von linksextremistischen Gewaltideologien, erkennen die demokratisch gewählte US-Regierung und deren rechtlich legitime Maßnahmen, illegale Immigranten abzuschieben, nicht an und bekämpfen mit illegitimer Gewalt die grundsätzlich legitime staatliche Gewalt. Genau das hat Alex Pretti getan. Diese massive linksextremistische Gewalt führt dann dazu, dass die US-Bundespolizei überreagiert und zu Maßnahmen greift, die rechtlich zumindest fragwürdig sind. Aber auch das könnte wiederum von den Linksextremisten gezielt provoziert und gewollt sein, um so noch mehr gewaltsamen Widerstand mobilisieren zu können. Dass Linksextremisten und andere, die ihnen nahe stehen, hier von „Mord“, „Hinrichtung“ etc. sprechen, ist nicht nur vollkommen verantwortungslos, das ist reine und zutiefst bösartige Propaganda, die ein klar erkennbares Ziel verfolgt: Es sollen hier a) Märtyrer erzeugt werden, um damit b) Stimmung gegen Trump respektive allgemein gegen Abschiebebefürworter erzeugt werden, und es soll c) suggeriert werden, dass konsequente Massenabschiebungen nicht umsetzbar wären, weil das zu viel Widerstand bei Linksradikalen und Linksextremisten erzeugt, so dass Politiker sich gar nicht mehr trauen, solche Maßnahmen umzusetzen aus Angst vor der linksextremistischen Gewalt.

Das heißt, es wird versucht, mit Gewalt das zu verhindern, was die demokratisch gewählte Regierung in den USA grundsätzlich rechtmäßig umzusetzen versucht. Natürlich müssen auch einzelne Maßnahmen Recht und Gesetz entsprechen und das muss gegebenenfalls auch gerichtlich geprüft werden. Und es ist nicht gut, wenn die ICE-Beamten schlecht ausgebildet sind, wenn sie vorschnell zum Pfefferspray oder gar zur Schusswaffe greifen und zu schnell schießen. Aber die Abschiebungen sind selbstverständlich grundsätzlich vollkommen legitim, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenn Linksextremisten dagegen illegitim mit Gewalt vorgehen, müssen sie natürlich damit rechnen, dass sie die legitime Staatsgewalt zu spüren bekommen, die aber selbstverständlich verhältnismäßig sein muss und Recht und Gesetz entsprechen muss. Das gilt es gerichtlich zu prüfen. Ohne völlig unseriöse Vorabverurteilung, bei der noch dazu wesentliche Informationen, die für das Gesamtbild von Bedeutung sind, ganz gezielt manipulativ ausgeblendet werden.

Durch diese linksextremistische Propaganda sollen insbesondere Politiker, auch bei uns hier in Europa, eingeschüchtert werden, nach dem Motto: Wenn ihr das wirklich durchzieht mit den Abschiebungen, dann werdet ihr von uns so viel gewaltsamen Widerstand erhalten, dass immer wieder solche Fälle extremer Gewalt gegen eigene Bürger entstehen, was nach und nach immer größere Teile der Bevölkerung gegen euch aufbringen wird. Wir werden das immer weiter schüren und wir sind dabei bereit, über Leichen zu gehen. Diese Leichen werden wir (ähnlich wie die Hamas-Terroristen das mit der eigenen palästinensischen Bevölkerung tun) strategisch gegen euch einsetzen, um weiter Stimmung gegen euch zu machen, bis ihr klein beigeben werdet. Diesen Kampf könnt ihr nicht gewinnen. Also gebt lieber gleich auf!

Sobald die Abschiebungsbefürworter aber aufgeben, haben sie sich als unfähig erwiesen, ihre zentralen Versprechen einzuhalten. Das wiederum wird zum einen die linksradikalen und linksextremistischen Kräfte weiter stärken, zum anderen die rechtsradikalen und rechtsextremistischen Kräfte, weil die anderen sich ja erneut als unfähig erwiesen haben, Abschiebungen konsequent umzusetzen. Das heißt, die Gesellschaft wird so noch tiefer gespalten. Ich vermute auch, das ist auch das Ziel beider extremen Lager.

Lesen Sie im folgenden Teil: Alex Pretti – friedlicher Krankenpfleger oder hoch aggressiver Straftäter?

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