Die neuen Corona-Regeln im Überblick

Von Jürgen Fritz, Fr. 28. Aug 2020, Titelbild: Tagesschau-Screenshot

Auf dem Corona-Gipfel im Kanzleramt hat Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten der Länder über weitere Corona-Maßnahmen beraten. Außer in Sachsen-Anhalt sind in allen Bundesländern Bußgelder für Maskenverweigerer vorgesehen. Kostenlose Covid-19-Tests für Reiserückkehrer soll es außer in Bayern ab dem 15. September nicht mehr geben. Auf ein bundesweit einheitliches Vorgehen konnten sich Bund und Länder ansonsten nicht einigen. Die wichtigsten Regelungen im Überblick.

Große Mehrheit für einheitliche Corona-Schutzmaßnahmen in den Bundesländern

Laut Civey sind rund 70 Prozent der Deutschen (Stand: 26.08.2020) der Meinung, dass es in den Bundesländern einheitliche Corona-Schutzmaßnahmen geben sollte. Nur 26 bis 27 Prozent, also nur gut jeder Vierte ist gegen einheitliche Corona-Schutzmaßnahmen in den Bundesländern:

Gleichwohl bleibt Deutschland ein Flickenteppich. Hier die bundesweiten und die länderspezifischen Regelungen:

Bundesweite Regelungen

  1. Vom Bund vorgeschlagene einheitliche Obergrenzen für Teilnehmer an privaten Feiern konnten nicht vereinbart werden. Die Kontakte sollen auf ein Minimum beschränkt werden. Dabei gelten die Kontaktbeschränkungen in den jeweiligen Bundesländern.
  2. Die Abstands- und Hygieneregeln bleiben bestehen.
  3. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht soll in allen Bundesländern – mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt – ein Bußgeld von mindestens 50 Euro fällig werden.
  4. Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich ist, sollen bis mindestens Ende Dezember 2020 nicht stattfinden. Bis Ende Oktober  soll eine Länder-Arbeitsgruppe Regelungen für einen einheitlichen Umgang mit Publikum bei bundesweiten Sportveranstaltungen vorschlagen
  5. Die Möglichkeit zu kostenlosen Coronavirus-Tests für Reisende, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkommen, soll ab dem 16. September auf Rückkehrer aus Risikogebieten begrenzt werden.
  6. Wer aus einem Risikogebiet zurückkommt, soll die verpflichtende Quarantäne frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Rückkehr beenden können (siehe Titelbild). Die Regelung soll „möglichst ab 1. Oktober“ gelten. Die häusliche Quarantäne soll intensiv kontrolliert und bei Verstößen sollen empfindliche Bußgelder verhängt werden. Der Bund will auf die Pflicht zu der 14-tägigen Quarantäne stärker hinweisen, „an den Grenzen und in den Urlaubsgebieten“. Angestrebt wird, dass sich Rückkehrer künftig noch im Risikogebiet testen lassen müssen.
  7. In allen Bundesländern gilt eine Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen wie dem Öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften.
  8. Nach den Sommerferien sollen alle Schulen wieder komplett geöffnet werden. In den meisten Bundesländern gilt dann eine Maskenpflicht für Lehrer und Schüler.

Für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen sind allerdings die Bundesländer zuständig. Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterscheiden sich hierbei wie folgt (Stand: 27. August 2020):

Baden-Württemberg

  1. In der Öffentlichkeit dürfen sich bis zu 20 Personen aus mehreren Haushalten öffentlich treffen.
  2. Bei privaten Veranstaltungen sind bis zu 100 Gäste erlaubt.
  3. Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt.
  4. Ab dem 1. September sollen auch Messen mit mehr als 500 Personen wieder öffnen dürfen. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind, bleiben allerdings bis Ende Oktober verboten.
  5. Versammlungen sind erlaubt – allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

Wer in Bussen und Bahnen keine Maske trägt (Maskenverweigerer) und dabei erwischt wird, muss mindestens 100 Euro und bis zu 250 Euro Bußgeld zahlen.

Bayern

  1. Im öffentlichen Raum dürfen sich wieder Gruppen von bis zu zehn Personen treffen.
  2. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte zahlenmäßige Beschränkung mehr, allerdings soll dort die Personenzahl so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  3. Über Demonstrationen wird im Einzelfall entschieden, die Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten.
  4. Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Schulabschlussfeiern und Vereinssitzungen dürfen mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien stattfinden.
  5. Und die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken dürfen ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten.
  6. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen.
  7. Märkte ohne Volksfestcharakter wie kleinere Kunst- und Handwerkermärkte oder Flohmärkte ohne große Besucherströme werden im Freien unter Auflagen erlaubt.
  8. In Bayern ist eine Maske im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend. Nur aus gesundheitlichen Gründen und mit einem ärztlichen Attest sind Ausnahmen möglich. Bei Verstößen beträgt der Bußgeld-Regelsatz 150 Euro.

Berlin

  1. Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl von Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich wird bis zum 1. Oktober schrittweise auf 1.000 erhöht, derzeit sind 500 erlaubt.
  2. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen momentan bis zu 1.000 und ab 1. September bis zu 5.000 Menschen zusammenkommen.
  3. Diese Obergrenzen gelten auch für private Veranstaltungen.
  4. Für Demonstrationen gilt derzeit keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr.
  5. Die Kontaktbeschränkungen wurden in Berlin bereits zum 26. Juni aufgehoben. Abstands- und Hygieneregeln gelten weiterhin.
  6. In den Bussen und Bahnen in Berlin wird bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben.

Brandenburg

  1. In Brandenburg gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Abstands- und Hygieneregeln gelten aber weiterhin.
  2. Demonstrationen im Freien sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl, aber unter Abstands- und Hygieneauflagen möglich. Zudem muss der Zutritt gesteuert werden.
  3. In Brandenburg gibt es derzeit kein Bußgeld bei Verstößen gegen die Maskenpflicht.
  4. Öffentliche und private Veranstaltungen dürfen wieder mit bis zu 1.000 Menschen stattfinden, dazu zählen auch Gottesdienste und Konzerte. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen gewährleistet werden.
  5. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen bleiben verboten, doch für Autokinos gibt es laut der Verordnung nun in Einzelfällen Ausnahmen – etwa für Konzerte.

Bremen

  1. Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen.
  2. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu zehn Menschen aus verschiedenen Haushalten.
  3. Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind erlaubt.
  4. Unter freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzungen für solche Zusammenkünfte sind ein Hygienekonzept und die Einhaltung des Abstandes von mindestens 1,5 Metern zueinander. Die Veranstalter müssen zudem die Namen der Teilnehmenden protokollieren.
  5. Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

Hamburg

  1. Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten.
  2. Treffen in der Öffentlichkeit sind auf zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten begrenzt.
  3. Unter Auflagen sind wieder Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig.
  4. Wer ohne korrekt sitzenden Mund-Nasen-Schutz in Hamburg Bus oder Bahn fährt und erwischt wird (Maskenverweigererer), muss künftig mindestens 50 Euro zahlen.
  5. Für größere Versammlungen gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Es wird jeweils der Einzelfall mit Blick auf die Hygiene- und Abstandsregeln geprüft.

Hessen

  1. Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu zehn Personen wieder treffen – ohne Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der Zahl ihrer Haushalte.
  2. Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht mehr genehmigt werden, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt.
  3. Zuschauer bei Sportveranstaltungen sind wieder erlaubt, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und jedem Zuschauer drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
  4. Auch Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt.
  5. Wer in Bussen und Bahnen in Hessen keine Abdeckung für Mund und Nase trägt (Maskenverweigerer), muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen.

Mecklenburg-Vorpommern

  1. Die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum sind aufgehoben. Damit dürfen sich wieder mehr Menschen treffen. Doch sind sie angehalten, möglichst die gebotenen Abstände einzuhalten und Mundschutz zu tragen.
  2. Größere Veranstaltungen sind wieder möglich: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen teilnehmen, bei Veranstaltungen im Freien 500. In Ausnahmefällen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1.000 Menschen zugelassen werden. Über diese Zahl hinaus soll es zunächst keine Genehmigungen geben.
  3. Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen.
  4. Volksfeste bleiben verboten.
  5. Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung auch mit bis zu 1.000 Teilnehmern.
  6. Wer in Mecklenburg-Vorpommern keine Maske im Öffentlichen Nahverkehr trägt (Maskenverweigerer), muss mit 150 Euro Bußgeld rechnen, wenn er erwischt wird.
  7. Tagestouristen aus anderen Bundesländern dürfen weiterhin nicht nach Mecklenburg-Vorpommern kommen, es sei denn, sie kommen mit einem organisierten Busreise-Tagesausflug.

Niedersachsen

  1. Gruppen von bis zu zehn Personen dürfen sich treffen. Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr sein.
  2. Voraussichtlich von Ende nächster Woche an kann bei Verstößen in Bussen und Bahnen (Maskenverweigerer) ein Bußgeld von 150 Euro kassiert werden. Noch sieht der Bußgeldkatalog für Maskenverweigerer in Niedersachsen 20 Euro Strafe vor.
  3. Messen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
  4. Für private Feiern zum Beispiel in einem Restaurant gelten die Kontaktbestimmungen mit der Obergrenze von zehn Personen, sofern es sich nicht ausschließlich um Angehörige oder die Mitglieder zweier Haushalte handelt.
  5. Feste wie Taufen, Hochzeiten sowie Beerdigungen sind mit bis zu 50 Gästen möglich.
  6. Für Veranstaltungen zum Beispiel im Kulturbereich gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern.
  7. Demonstrationen unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung stattfinden.

Nordrhein-Westfalen

  1. Gruppen mit bis zu zehn Personen dürfen sich wieder im Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein.
  2. Wer keine Maske im öffentlichen Nahverkehr trägt, wird mit 150 Euro Bußgeld zur Kasse gebeten werden – ohne zusätzliche Aufforderung.
  3. Feste wie Jubiläen, Hochzeiten, Taufen oder Geburtstage mit höchstens 150 Teilnehmern sind unter Auflagen erlaubt. Die gleiche Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen. Voraussetzung sind die Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung der Personalien der Gäste.
  4. Messen dürfen nur unter Auflagen stattfinden.
  5. Kulturveranstaltungen oder solche im Bildungsbereich mit maximal 300 Teilnehmenden brauchen nicht mal ein Hygienekonzept.
  6. Demonstrationen sind grundsätzlich bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche erlaubt.

Rheinland-Pfalz

  1. Es dürfen sich bis zu zehn Personen unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen.
  2. In Innenräumen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 150 Menschen versammeln.
  3. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 350 Teilnehmern möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden.
  4. Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen.
  5. Wer in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Geschäften keine Maske trägt, der muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen.
  6. Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich.
  7. Innen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 150 Menschen versammeln.
  8. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 350 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden.
  9. Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen.
  10. Demonstrationen sind unter Auflagen wieder möglich.

Saarland

  1. Zusammenkünfte von bis zu zehn Menschen sind wieder erlaubt.
  2. Versammlungen unter freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt.
  3. Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen erlaubt.
  4. In geschlossenen Räumen sind es bis zu 450 Teilnehmer.
  5. Im Saarland wird derzeit kein Bußgeld bei Verstößen gegen die Maskenpflicht erhoben. Mit bis zu 500 Euro Bußgeld kann aber belangt werden, wer nicht dafür sorgt, dass in seinem öffentlichen Verantwortungsbereich Alltagsmasken getragen werden.

Sachsen

  1. Treffen mit bis zu zehn Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen.
  2. Bei zwei Hausständen gibt es keine Begrenzung der Personenzahl.
  3. In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen.
  4. Zusätzlich sind Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen wieder möglich.
  5. Bei Familienfeiern außerhalb privater Räume dürfen sich bis zu 100 Menschen treffen.
  6. Tagungen, Kongresse und kleinere Messen mit höchstens 1.000 Besuchern sind, sofern entsprechende Hygienekonzepte vorliegen, wieder zulässig.
  7. In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden.
  8. Bis zu 1.000 Personen dürfen beim Breiten- und Freizeitsport unter Auflagen zuschauen, also auch bei Fußballspielen.
  9. Für Profifußball gilt diese geplante Lockerung noch nicht, es wird aber überlegt, dies zum 1. September zu ermöglichen.
  10. Auch Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste sollen mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt werden.
  11. Kundgebungen sind nicht mehr auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt.
  12. Die Landesregierung in Sachsen hat angekündigt, ab dem 1. September bei Verstößen gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 60 Euro zu erheben.

Sachsen-Anhalt

  1. Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als zehn Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst gering zu halten.
  2. Ein Kontaktverbot gibt es nicht mehr.
  3. Wer in Sachsen-Anhalt gegen die Maskenpflicht verstößt, soll auch künftig keine Strafe zahlen müssen.
  4. Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen.
  5. Bei professionell organisierten Festen wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1.000 Menschen erlaubt.
  6. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl für solche Veranstaltungen auf 250 begrenzt, vom 29. August an dürfen bis zu 500 kommen.
  7. Messen und Ausstellungen können dann auch erlaubt werden, wenn Hygienekonzepte vorliegen und es eine Zugangsbegrenzung gibt (eine Person auf zehn Quadratmetern).
  8. Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde sie gemeinsam mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht.

Schleswig-Holstein

  1. Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum erlaubt.
  2. Draußen dürfen sich sogar bis zu 150 Menschen versammeln.
  3. Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500 Teilnehmer erlaubt.
  4. In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen bis 250 Gäste erlaubt.
  5. Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 500 Teilnehmern im Freien möglich.
  6. In geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmern.
  7. Schleswig-Holstein bittet Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen mit einem Bußgeld von 150 Euro zur Kasse.

Thüringen

  1. Es gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr.
  2. Allerdings empfiehlt eine neue Grundverordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal zehn Menschen zu treffen.
  3. Bei Familienfeiern im Freien und in geschlossenen Räumen gelten ab dem 30. August neue Regeln zur Teilnehmerzahl. Müssen Familienfeiern bis dahin schon ab einer Teilnehmerzahl von 30 in geschlossenen Räumen beim jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden, liegt die Grenze künftig bei 50 Teilnehmern.
  4. Im Freiem müssen Familienfeiern von Ende August an erst ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden und nicht schon ab 75 wie bisher.
  5. Messen, Spezialmärkte und andere gewerbliche Ausstellungen sind erlaubt, wenn genehmigte Infektionsschutzkonzepte vorliegen.
  6. In Thüringen wird bei Maskenverweigerern ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.

*

Aktive Unterstützung: Jürgen Fritz Blog (JFB) ist vollkommen unabhängig und kostenfrei (keine Bezahlschranke). Es kostet allerdings Geld, Zeit und viel Arbeit, Artikel auf diesem Niveau regelmäßig und dauerhaft anbieten zu können. Wenn Sie meine Arbeit entsprechend würdigen wollen, so können Sie dies tun per klassischer Überweisung auf:

Jürgen Fritz, IBAN: DE44 5001 0060 0170 9226 04, BIC: PBNKDEFF, Verwendungszweck: JFB. Oder über PayPal – 3 EUR – 5 EUR – 10 EUR – 20 EUR – 50 EUR – 100 EUR