Irankrieg: völkerrechtswidrig, aber politisch geboten und moralisch legitim

Von Jürgen Fritz, Mi. 04. Mär 2026, Titelbild: YouTube-Screenshot

„Könnte es sein, dass eine Handlung gegen Völkerrecht verstößt und dennoch politisch geboten und moralisch legitim ist?“, fragt der Gründer des Zentrums Liberale Moderne Ralf Fücks. Diese Frage soll im folgenden erörtert werden.

I. Kann es sein, dass die Falschen (Trump und Netanyahu) in diesem Fall das Richtig tun?

Den besten Kommentar zum Thema habe ich bei Ralf Fücks, Gründer des Zentrum Liberale Moderne, gelesen:

»“Rechtswidrig“ als finales Diktum zum Iran-Krieg ist ein bisschen schlicht. Das Völkerrecht gibt keine Patentantwort für den Umgang mit einem Regime, das nach innen mit brutaler Gewalt herrscht und andere mit Vernichtung bedroht. Man sollte sich zumindest ein paar unbequeme Fragen stellen:

    1. Wo verläuft die Grenze zwischen legitimer Prävention und einem Angriffskrieg?
    2. Kann sich ein Regime, das seit Jahr und Tag völkerrechtswidrig handelt, hinter dem Völkerrecht verschanzen?
    3. Haben die USA und Israel den Krieg eröffnet oder führt der Iran nicht seit Jahr und Tag Krieg in der Region und gegen den Westen?
    4. Was tun, wenn der UN-Sicherheitsrat als Hüter des Völkerrechts ausfällt? Sind Israel und Europa dann zum Zusehen verdammt, wie der Iran nach der Atombombe greift?
    5. Welche Stimme bei der Abwägung eines Angriffs auf ein totalitäres Regime haben diejenigen, die unter seinem Terror leiden?
    6. Könnte es sein, dass eine Handlung gegen Völkerrecht verstößt und dennoch politisch geboten und moralisch legitim ist?
    7. Und kann es sein, dass die Falschen (Trump und Netanyahu) in diesem Fall das Richtig tun?

Als Gralshüter der reinen Lehre des Völkerrechts konnte Deutschland nur solange auftreten, wie wir uns im Windschatten der USA verstecken und aus den schmutzigen Konflikten dieser Welt heraushalten konnten. Diese Zeiten sind vorbei. Wir können uns nicht länger den Zielkonflikten politischen Handelns entziehen. Normative Außenpolitik ist gut und richtig. Aber ohne reale Macht und die Bereitschaft, sie einzusetzen, bleibt sie nur Schall und Rauch

Soweit Ralf Fücks. Betrachten wir nun das Völkerrecht etwas näher.

II. Einige grundsätzliche Anmerkungen zum Völkerrecht

Das Völkerrecht ist eine überstaatliche, aus Prinzipien und Regeln bestehende Rechtsordnung, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) auf der Grundlage der Gleichrangigkeit regelt.

Die wichtigste positivrechtliche Rechtsquelle des Völkerrechts ist die Charta der Vereinten Nationen und das in ihr niedergelegte allgemeine Gewaltverbot, das als Völkergewohnheitsrecht auch über die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen (UN) hinaus verbindlich ist und jedem Staat etwa einen Angriffskrieg verbietet.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht besteht im Fehlen:

  • eines kompakten Kodex,
  • eines zentralen Gesetzgebungsorgans,
  • einer umfassenden, hierarchisch strukturierten Gerichtsbarkeit und
  • einer allzeit verfügbaren Exekutivgewalt zur gleichförmigen Durchsetzung völkerrechtlicher Grundsätze.

Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar. Vor ihm wurden nur die christlichen, später die zivilisierten – also die europäischen Staaten – als Völkerrechtssubjekte anerkannt. In der heutigen Völkerrechtsordnung, die sich insbesondere in der UN-Charta widerspiegelt, sind dagegen sämtliche Staaten gleichberechtigte Subjekte. Und genau da könnte ein Schwachpunkt des momentanen Völkerrechts liegen, wenn Staaten, die die Grundsätze des Völkerrechts, zu denen auch die Grundrechte des Menschen gehören, akzeptieren, und solche Staaten, die das nicht tun, als gleichberechtigte Subjekte auf eine Stufe gestellt werden. Dazu gleich mehr. Betrachten wir aber zuerst die UN-Charta etwas genauer.

III. Die Charta der Vereinten Nationen

Die Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) ist der Gründungsvertrag der Vereinten Nationen (United Nations). Ihre universellen Ziele und Grundsätze bilden die Verfassung der Staatengemeinschaft, zu der sich alle inzwischen 193 Mitgliedstaaten bekennen. Sie wurde am 26. Juni 1945 in San Francisco am Ende der Konferenz der Vereinten Nationen für internationale Organisation unterzeichnet und trat am 24. Oktober 1945 in Kraft.

In der Präambel der UN-Charta heißt es:

»Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen,

    • künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,
    • unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,
    • Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,
    • den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,

und für diese Zwecke

    • Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,
    • unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren,
    • Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und
    • internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern –

haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken.«

In Kapitel I – Ziele und Grundsätze heißt es dann:

»Artikel 1: Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;

3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen

Artikel 2: Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:

1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.

2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.

3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.

4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand…«

In Kapitel II Mitgliedschaft heißt es sodann:

»Artikel 4: (1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen

Artikel 6: Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden

IV. Ist es wirklich richtig, dass der Iran unter den vollständigen Schutz des Völkerrechts fällt?

Hier stellen sich dann doch einige Fragen, nicht nur bezüglich des Irans, sondern auch in Bezug auf Russland, China, Nordkorea und viele islamisch dominierte Staaten, wie etwa Afghanistan, aber beim Iran stellen sich diese Fragen doch ganz besonders.

  1. War der Iran seit der islamischen Revolution 1979 wirklich jemals fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren oder ist der Krieg nicht gerade ein Mittel der Durchsetzung der islamisch-schiitischen Ideologie, die insbesondere auf die Vernichtung Israels abzielt, aber auch die USA und die ganze westliche Welt ins Auge fasst?
  2. Glaubt die iranische Führung wirklich an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau?
  3. Will die iranische Führung tatsächlich als gute Nachbarn in Frieden insbesondere auch mit Israel leben?
  4. Hat die islamische Führung des Iran in den letzten 47 Jahren wirklich versucht, die Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren?
  5. Hat sie daran gearbeitet, freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln?
  6. Hat das Mullah-Regime seit 1979 die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion gefördert und gefestigt?
  7. Hat die islamische Führung des Iran die Verpflichtungen, die sie mit der UN-Charta übernommen hat, tatsächlich erfüllt?
  8. Hat der Iran seit der Machtergreifung der Islamisten 1979 auf jegliche mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt gegenüber anderen Staaten, insbesondere gegen Israel verzichtet?
  9. Oder hat die islamische Führung des Iran immer wieder die Grundsätze der UN-Charta beharrlich verletzt?
  10. Wenn ja, warum wurde dann der Iran (und auch Russland, China, Nordkorea und viele islamisch dominierte Staaten) nicht längst aus den Vereinten Nationen ausgeschlossen?
  11. Was ist eine Organisation wert, wenn sie sich nicht einmal an ihren eigenen elementarsten Grundsätze und Ziele hält?

Und hier liegt meines Erachtens ein weiterer Konstruktionsfehler der UN-Charta und der Vereinten Nationen, denn diese verbietet gemäß Artikel 2, Ziffer 4 auch gegenüber Staaten, die selbst beharrlich gegen die Grundsätze der UN-Charta verstoßen und zum Beispiel schwerste Menschenrechtsverletzungen begehen, jegliche Aggression, insbesondere einen Angriffskrieg, auch wenn dieser nicht das Ziel hat, den angegriffenen Staat zu unterwerfen, dem eigenen Territorium einzuverleiben, dort einen Völkermord zu begehen oder eine Marionetten-Regierung zu installieren, die das Volk unterdrückt, womöglich sogar seine Kultur gezielt zu vernichten versucht, sondern einen Angriffskrieg, um das Volk des angegriffenen Landes vor seiner eigenen Regierung zu schützen, wenn diese die eigenen Bürger brutal unterdrückt oder sogar massenhaft ermordet, vergewaltigt, foltert, inhaftiert und ohne faire rechtsstaatliche Prozesse exekutiert und ihnen alle möglichen Grund- und Menschenrechte systematisch verweigert.

Die Schlüsselfrage lautet hier aus meiner Sicht: Soll das Völkerrecht ausschließlich Staaten und deren Regierungen schützen oder soll es Völker schützen und das auch vor ihrer eigenen Regierung, wenn diese die Ziele und Grundsätze des Völkerrechts vollkommen negiert und mit Füßen tritt?

V. Die Bedeutung des Prinzips der Reziprozität (Gegenseitigkeit)

Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Staatsrechtslehrers Dr. iur. habil. Ulrich Vosgerau:

»… Das Völkerrecht existiert, wird im allgemeinen sehr zuverlässig eingehalten und gilt zumeist verläßlich. (Nur im Krieg vielleicht nicht immer in allen Einzelheiten, aber auch das war schon immer so). Man bemerkt das auch im Alltag u.a. daran, daß – man mit dem Zug einfach nach Frankreich, Italien oder wohin auch immer fahren kann, ohne an jeder nationalen Grenze nach einer gründlichen Leibesvisitation in einen anderen Nationalzug umsteigen zu müssen, der auf ganz anderen Gleisen läuft, – man einen Brief z.B. nach Argentinien schreiben kann, der in routinierter Zusammenarbeit mehrerer nationaler Transportsysteme tatsächlich dorthin gelangt und in den richtigen Briefkasten geworfen wird (meistens), – oder: daß man einfach so zum Telefon greifen und jemanden in der Schweiz oder in den USA anrufen kann, ohne daß eine amtlich-fremde Stimme fragt, wieso man in der Schweiz anruft und wer einem das erlaubt habe und zu welchen Zwecken. Also, erst wenn das alles nicht mehr ginge, könnte man auf den Gedanken kommen, das Völkerrecht existiere gar nicht.«

Das Versenden von Briefen ins Ausland hängt sogar sehr direkt mit dem Völkerrecht zusammen, genauer gesagt mit einem der ältesten und stabilsten Bereiche des funktionalen Völkerrechts: dem internationalen Postrecht, das fast ausschließlich durch die Weltpostverein (Universal Postal Union – UPU) geregelt wird. Die UPU wurde bereits 1874 durch den Berner Vertrag gegründet – noch vor dem Völkerbund und lange vor den meisten heutigen UN-Organisationen. Wenn wir heute einen Brief aus Deutschland nach Japan, Brasilien oder Australien schicken, beruht das reibungslose Funktionieren (Durchleitung, Zustellung, Haftungsregeln, Preisgestaltung) fast vollständig auf Völkerrecht – konkret auf den völkerrechtlichen Verträgen und dem institutionellen Rahmen der Universal Postal Union. Ohne dieses völkerrechtliche Regime wäre internationaler Briefverkehr in seiner heutigen Form praktisch unmöglich. Aber zurück zu den Ausführungen von Ulrich Vosgerau:

»Und wie ist das mit dem Iran? Nun, Parallelfall: ein Mann begeht einen Banküberfall, nimmt Geiseln und wird, nachdem stundenlange Verhandlungen nicht weitergeführt haben, zwecks Rettung der Geiseln mit dem „finalen Rettungsschuß“ erledigt. Es wäre nun rechtsirrig, wenn der Bankräuber einwenden wollte: „Ich wollte hier nur Geld abheben, wie ich das genau mache, geht die Polizei nichts an, da gibt’s ein Einmischungsverbot. Und ‚finaler Rettungsschuß‘ geht schon gar nicht, schließlich ist die Todesstrafe abgeschafft! Haltet Euch an die Verfassung, die Gesetzlosen seid ihr!“.

Es wäre aber ebenfalls blödsinnig, wenn ein Dritter das Geschehen wie folgt kommentieren würde: „Ich habe es doch schon immer gesagt, das Bank- und Kapitalmarktrecht existiert gar nicht, das haben sich nur verrückte Professoren ausgedacht, und die Dummen sind drauf reingefallen! Die großen Fragen des Bank- und Darlehensrechts werden mit der Feuerwaffe geklärt oder gar nicht! Endlich spricht sich das mal rum.“

Nee, Banküberfälle haben z.B. mit dem Bankrecht gar nichts zu tun. Das könnte man allenfalls laienhaft denken, weil man dafür immer erstmal eine Bank aufsuchen muß. Der Iran ist ein „Staat“, dessen „Gründungsfanal“ bereits das totale, das absolute, das unvergleichliche „Sakrileg des Völkerrechts“ war: die Erstürmung einer fremden Botschaft und die Geiselnahme von Diplomaten! Die Täter wurden auch später nie staatlich verfolgt, einige von ihnen stiegen zu hohen „Würdenträgern“ des Irans auf, und die Tat wurde nie als beispielloses Staatsverbrechen eingeräumt, sondern gilt dort bis heute als Heldentat.

Allein deswegen sind sie dort aus dem „Völkerrecht“ weitgehend heraus, dieses beruht – mangels zentraler Durchsetzungsinstanz – nämlich denknotwendig auf Reziprozität. (Man kann Beachtung des Völkerrechts dann und insoweit verlangen, wie man sich selber daran hält). Später hat der Iran den Schriftsteller Salman Rushdie, der nie iranischer Staatsbürger war, in keiner Beziehung zum Iran stand und keine suchte, auf der ganzen Welt jagen lassen, in lauter fremden, souveränen Staaten. Sie meinten einfach, ihre religiösen Vorstellungen könnten überall durchgesetzt werden, die Souveränität anderer Staaten sei völlig unbeachtlich.

Der Iran kann aber nicht auf der ganzen Welt, ohne dies auch nur zu verbergen zu suchen, blutigen Terror ausüben, und wenn Israel einmal „zurückterrorisiert“ rufen sie (und deutsche Völkerrechtler!): das verstößt aber gegen das Völkerrecht! Der Denkfehler der deutschen Völkerrechtler ist: sie tun einfach so, als sei das Völkerrecht eine nationale Rechtsordnung mit Gewaltmonopol („Weltverfassung“) und leugnen das Reziprozitätsprinzip. Der Denkfehler heute morgen bei Reichelt auf dem Sofa war: man verwechselt die praktische Durchführung des völkerrechtlichen Reziprozitätsprinzips mit Abwesenheit/Nichtexistenz von Recht.«

Soweit Dr. iur. habil. Vosgerau.

VI. Wenn ein Regime Krieg gegen die eigene Bevölkerung führt, kann es politisch und moralisch geboten sein, einzugreifen

Das Prinzip der Reziprozität (Gegenseitigkeit) hat im Völkerrecht zwar keinen universellen, aber einen sehr hohen Stellenwert. Es gehört zu den Grundprinzipien des klassischen Völkerrechts und bleibt bis heute eines der wichtigsten soziologischen Motive für die tatsächliche Beachtung völkerrechtlicher Normen.

  • Strukturell bleibt Reziprozität ein fundamentales Ordnungsprinzip des Völkerrechts, weil es dezentral und ohne zentrale Zwangsgewalt funktioniert. Ohne Erwartung der Gegenseitigkeit würde das meiste Völkerrecht sehr schnell kollabieren.
  • Normativ hat die Völkerrechtsentwicklung seit 1945 die Reziprozität in den Bereichen gemeinsamer Menschheitswerte (Humanisierung) allerdings stark zurückgedrängt. Dazu gleich eine Anmerkung.
  • Faktisch aber bleibt Reziprozität das stärkste Motiv für Rechtstreue in den meisten „normalen“ zwischenstaatlichen Beziehungen.

Reziprozität ist zwar nicht mehr das alleinige Geltungsprinzip des Völkerrechts, aber sie ist immer noch das stärkste Motiv für seine Beachtung – außer dort, wo die internationale Gemeinschaft bewusst auf sie verzichtet hat (ius cogens = zwingendes, absolutes Recht, humanitäres Völkerrecht, Kernmenschenrechte).

Dass Staaten und deren Regierungen gewisse Rechte nicht verlieren können, auch dann nicht, wenn sie selbst diese Rechte anderen nicht zugestehen, also auch ohne Reziprozität, ist in meinen Augen in einigen Fällen durchaus richtig, so zum Beispiel bei elementarsten Menschenrechten, wie Recht auf Leben und Freiheit, Verbot der Sklaverei, Recht auf Freiheit von Folter (Folterverbot), beim Verbot der Völkermords etc.

Aber ein Verbot der Aggression und des Angriffskrieges gegen einen Staat respektive ein Regime, das seine eigenen Bürger elementarer Freiheitsrechte beraubt, jede freie Meinungsäußerung, die dem Regime nicht passt, brutal unterdrückt, sie bei friedlichen Protesten massenweise (im Falle des Iran zigtausendfach!) ermordet, foltert usw., also ein Regime, das quasi Krieg gegen seine eigene Bevölkerung führt, halte ich persönlich für falsch und moralisch auch nicht für legitim. In solchen Fällen müssen andere Staaten von außen einschreiten dürfen, weil dies unter solchen Umständen moralisch gerechtfertigt ist. Genau das spüren auch sehr viele Menschen, Stichwort: moralische Intuition, denn Menschen haben von Natur aus einen Sinn für Recht und Unrecht, für gerecht und ungerecht, für gut und böse.

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