Von Jürgen Fritz, Fr. 29. Okt 2021, Titelbild: WELT-Screenshot
Dieses Urteil war ein wahrer Hohn. Die 30-jährige IS-Kriegsverbrecherin, die ein angekettetes fünfjähriges Mädchen ihrer jesidischen Hausklavin in der prallen Sonne bei 45 Grad verdursten ließ, erhielt vom OLG München lediglich eine Strafe von zehn Jahren Freiheitsentzug, wäre in gut drei Jahren schon wieder auf freiem Fuß gewesen. Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft heute Revision eingelegt.
In den Irak ausgereist, um sich dem Islamischen Staat anzuschließen und einen IS-Kämpfer zu heiraten
Die heute 30-jährige Jennifer W. war 2014 aus Lohe in Niedersachsen in den Irak ausgereist, um sich dort der Terrormiliz Islamischer Staat anzuschließen und einen IS-Kämpfer zu heiraten. Ideologische Gründe hätten sie zu dieser Entscheidung bewegt, gab sie vor Gericht selbst zu. Dort habe sie als Teil der Sittenpolizei mit dafür gesorgt, dass die strengen islamischen Bekleidungsvorschriften eingehalten wurden.

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Eine Jesidin und ihr Kind als Haussklaven gehalten
Mit ihrem IS-Ehemann hielt sich W. im Irak dann eine Jesidin als Haussklavin. Die Frau, die das Paar als Sklavin hielt, hatte eine kleine Tochter. W.s Mann soll das fünf Jahre alte Kind in einem Hof in der prallen Sonne angekettet haben – wohl als Strafe, weil das Kind sich eingenässt und ins Bett gemacht hatte. Das Mädchen sei der Situation „wehrlos und hilflos ausgesetzt“ gewesen.
Das fünfjährige in der sengenden Sonne angekettete Mädchen verdursten lassen und der weinenden Mutter gedroht, sie zu erschießen
W. unternahm nichts, um dem Kind zu helfen, obwohl es ihr „möglich und zumutbar“ gewesen sei. Sie habe statt dem kleinen Kind zu helfen, das sich in Lebensgefahr befand, dem weinenden Mädchen sogar noch gedroht, es zu erschießen, wenn es nicht aufhöre zu weinen. Das fünfjährige Kind, das wohl stundenlang derart angekettet war, verdurstete elendig in der Hitze bei 45 Grad.
Der Mutter des toten Mädchens habe W. dann gedroht, sie zu erschießen, wenn sie nicht aufhöre, um ihr totes Kind zu weinen. Die Frau, die während ihrer Gefangenschaft als IS-Sklavin regelmäßig misshandelt und geschlagen wurde, trat in dem Prozess als Nebenklägerin auf. W. habe ihren Mann oft sogar dazu angestachelt, die Frau zu misshandeln.
Staatsanwaltschaft fordert „lebenslänglich“, aber Richter sprechen nur maximal zehn Jahre Haft aus (Islambonus?)
Das Gericht kam ferner zu dem Ergebnis, dass W. mit ihrer IS-Mitgliedschaft die „Vernichtung der jesidischen Religion“ und die „Versklavung des jesidischen Volkes“ unterstützt habe. Und sie habe bei der Versklavung der Mutter mitgewirkt und Beihilfe bei der Ermordung des Kindes geleistet. Ihr Ehemann und sie hätten die Mutter des gestorbenen Mädchens als Haussklavin ausgebeutet.
Die Staatsanwaltschaft, insbesondere Oberstaatsanwältin Claudia Gorf (siehe Titelbild), hatte eine lebenslange Haft für W. gefordert. Nun bedeutet „lebenslänglich“ in Deutschland fast nie wirklich lebenslänglich, aber bei „lebenslänglich“ kann frühestens nach 15 Haftjahren die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit dauert dann 5 Jahre.
Die Richter des OLG München unter dem Vorsitz von Richter Reinhold Baier (Bildmitte) entschieden dagegen für
- Beihilfe zum versuchten Mord
- versuchte Kriegsverbrechen
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit und
- Sklaverei mit Todesfolge
nur auf eine zehnjährige Haftstrafe (Islambonus?).

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Generalbundesanwalt legt zum Glück Revision ein
Eine formal zehnjährige Freiheitsstrafe bedeutet in Deutschland, dass die Strafe nach sechs Jahren und acht Monaten (zwei Drittel der verhängten Strafe, siehe § 57 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Und drei Jahre und vier Monate davon hat W. mit der Untersuchungshaft schon abgesessen. Das heißt, in ca. drei Jahren und vier Monaten, mit 33 Jahren, wäre sie bereits wieder auf freiem Fuß gewesen.
Dagegen hat nun heute die Bundesanwaltschaft Revision eingelegt und will dieses Hohn-Urteil anfechten. Danke dafür!

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