Von Jürgen Fritz, Mi. 22. Dez 2021, Titelbild: Olaf Scholz, rbb-Screenshot
Obschon die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen Tagen leicht zurückging, ist die Corona-Lage weiterhin sehr ernst. Die neue SARS-CoV-2-Variante Omikron zeigt in anderen Ländern, dass sich die Zahl der damit Infizierten in zwei bis vier Tagen verdoppelt. Darauf haben Bund und Länder nun reagiert und weitere Einschränkungen vereinbart. Hier die neuen Regeln im Überblick.
Bund-Länder-Treffen
Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) und NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) als Vorsitzender der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) haben am Dienstagabend die Beschlüsse vorgestellt.
Es sei absehbar, dass Omikron „die Zahlen in den nächsten Wochen massiv ansteigen lassen“ werde, sagte Scholz. „Wir können und dürfen nicht die Augen verschließen vor dieser nächsten Welle.“
Wüst sprach mit Blick auf die drohende Omikron-Ausbreitung von einer „neuen Dimension im Pandemiegeschehen„. Es gehe nun darum, die Belastung der Krankenhäuser niedrig zu halten und die „kritische Infrastruktur“ aufrechtzuerhalten. Deshalb müsse das Tempo bei den Impfungen weiterhin hochgehalten werden. Auch die Einführung einer Impfpflicht für den Februar müsse vorbereitet werden.
Die neuen Regeln
Bund und Länder haben gestern, am 21. Dezember 2021, angepasste Corona-Regeln vereinbart. Sie gelten als einheitliche Mindeststandards. Die besonders betroffenen Bundesländer können darüberhinausgehende Regelungen treffen:
- Ab dem 28. Dezember 2021 werden private Kontakte auch von Geimpften und Genesenen eingeschränkt. Treffen sind noch mit maximal zehn Personen erlaubt.
- Für alle Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Es wird weiterhin der Pandemie-Lage angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte geben. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
- Um die Ausbreitung des Virus zu bremsen, gilt an vielen Stellen eine 2G- beziehungsweise 3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt, muss in bestimmen Fällen entweder einen negativen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen. Die 2G-Regel ist eine zusätzliche Verschärfung und steht “geimpft oder genesen”. Bei der 2G-Regel haben nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt. Als Nachweis muss entweder ein gültiges Impfzertifikat oder Genesenenzertifikat vorgelegt werden.
- Aufgrund der aktuellen Corona-Lage hat der Bundestag Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Unter anderem müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 15. März 2022 einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.
Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs zählen nicht mit.
Um die Omikron-Variante zu bremsen, sind spätestens ab dem 28. Dezember 2021 private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen, wie sie für ungeimpfte Personen gelten.
Nach einer beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes hatten die Länder auch bisher schon die Möglichkeit, die Personenanzahl bei privaten Zusammenkünften oder sozialen Kontakten nicht nur für Ungeimpfte, sondern auch für Geimpfte und Genesene zu begrenzen.
2G-Regel bei Kultur- und Freizeitgestaltung sowie im Einzelhandel
Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (etwa Kinos, Theater, Gaststätten etc.) dürfen nur von Geimpften und Genesenen (2G) besucht werden. Zusätzlich kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G-Plus). Das gilt bundesweit und ist unabhängig von der Inzidenz. Dabei gibt es Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können.
Auch im Einzelhandel gilt bundesweit und inzidenzunabhängig die 2G-Regel. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.
Clubs und Diskotheken, Restaurants und Messen
Spätestens ab dem 28. Dezember 2021 werden Clubs und Diskotheken geschlossen. Diese Regelungen treffen die Länder.
Darüber hinaus haben die Bundesländer nach einer Änderung im Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit, bei kritischer Pandemielage vorübergehend Restaurants zu schließen sowie Messen und Kongresse zu untersagen.
Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen
Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen finden spätestens ab dem 28. Dezember 2021 ohne Zuschauer statt.
Bis dahin dürfen in geschlossenen Räumen nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauern.
Auch bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Besucher. Bei alledem sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt, dass nur Geimpfte oder Genesene (2G) Zugang erhalten. Zusätzlich kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G-Plus).
Silvester und Neujahr
Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist in diesem Jahr generell verboten. Daneben gilt ein An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.
Alten- und Pflegeheime
Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohnheime von Menschen mit Behinderungen und anderen besonders gefährdeten Gruppen bedürfen eines besonderen Schutzes. Der Bundestag hat deshalb die sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen.
Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.
Alle Besucher sowie Mitarbeiter müssen täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.
Regelungen am Arbeitsplatz
Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regel). Die Einhaltung dieser 3G-Regel soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an.
Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit im Homeoffice ermöglicht werden.
3G-Regel im Personenverkehr
Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs gilt die Maskenpflicht plus die 3G-Regel. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
*
Aktive Unterstützung: Jürgen Fritz Blog (JFB) ist vollkommen unabhängig und kostenfrei (keine Bezahlschranke). Es kostet allerdings Geld, Zeit und viel Arbeit, Artikel auf diesem Niveau regelmäßig und dauerhaft anbieten zu können. Wenn Sie meine Arbeit entsprechend würdigen wollen, so können Sie dies tun per klassischer Überweisung auf:
Jürgen Fritz, IBAN: DE44 5001 0060 0170 9226 04, BIC: PBNKDEFF, Verwendungszweck: JFB und ggf. welcher Artikel Sie besonders überzeugte. Oder über PayPal – 3 EUR – 5 EUR – 10 EUR – 20 EUR – 50 EUR – 100 EUR