Zum Grund- und Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung

Von Jürgen Fritz, Fr. 23. Jan 2026, Titelbild:

Die freie politische Rede ist das Gravitationszentrum der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht nennt die Meinungsfreiheit zu Recht „schlechthin konstituierend“ für die freiheitliche Demokratie. Warum? Weil erst sie „die ständige geistige Auseinandersetzung“ ermöglicht, „den Kampf der Meinungen“, der das „Lebenselement“ der Demokratie ist.

I. Auch unwahre, unbegründete, emotionale, wertlose und gefährliche Meinungen fallen unter den Schutzbereich des Art. 5 GG

Keine Demokratie kann auf Dauer bestehen, wenn es ihr an Menschen fehlt, die von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch machen. Dabei geht der Schutz dieses Grund- und Menschenrechtes sehr, sehr weit. Am 28.11.2011 stellte das Bundesverfassungsgericht fest:

»Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 90, 241 <247>; 93, 266 <289>). Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt.«

II. Strafbar sind allein Handlungen, Hass aber ist keine Handlung, sondern eine Emotion

Linksradikale Sozialisten (die mehrfach umbenannte SED, aktueller Name: „Die Linke“, Grüne, SPD und auch Teile von CDU/CSU) greifen die Grund- und Menschenrechte immer wieder an, vor allen Dingen die Redefreiheit. Und das seit vielen, vielen Jahren, da sie nach der ersten Gewalt (Parlamente), der zweiten Gewalt (Regierungen), der dritten Gewalt (Gerichte und Staatsanwaltschaften) und der vierten Gewalt (Massenmedien), nun auch die fünfte Gewalt (das Internet, die freie, nicht gelenkte Kommunikation der Bürger untereinander) unter ihre Kontrolle bringen möchten, insbesondere mit ihrer „Hass und Hetze“-Masche. Hierbei wird mit übelsten Verdrehungen und völlig unsauberen Begrifflichkeiten gearbeitet.

Hass ist keine Meinung, sondern eine Emotion – eine negative Emotion (wie Missgunst, Zorn, Verachtung, Eifersucht …). Und Emotionen (eine besondere Art von Gefühlen, die 1. eine geistige Komponente haben und 2. einen Bezugspunkt, etwas, auf das sie gerichtet sind) gehen die Staatsgewalt in nicht totalitären Staaten überhaupt nichts an, genauso wie Gedanken. Gedanken und Gefühle, insbesondere Emotionen, gehören zum mentalen Innenleben eines Menschen. Das ist seine intimste Privatsphäre, die keinen anderen etwas angeht, wenn der Betroffene das nicht will. Die Staatsgewalt geht das schon mal gar nichts an. Strafbar sind allein Handlungen. Und die Aufgabe der Staatsgewalt ist es, ihre Bürger vor strafbaren Handlungen anderer zu schützen, nicht aber vor Dingen, die diese nicht hören wollen, weil sie ihr Weltbild in Frage stellen oder sie das Gesagte als sehr unsympathisch oder sonst was finden.

III. Meinungsäußerungen sind nur dann strafbar, wenn sie einen exakt definierten objektiven Straftatbestand erfüllen

„Hassäußerungen“ ist ein völlig absurder Begriff, ebenso wie „Neidäußerungen“ oder „Eifersuchtsäußerungen“. „Hassäußerungen“ ist ein linksfaschistoider Kampfbegriff. Es gibt nur Meinungsäußerungen. Diese kann man als Sprechakte interpretieren und dies als Handlungen im weiteren Sinne ansehen. Die Emotion, die solchen Sprechakten zu Grunde liegt, ist dabei irrelevant.

Ob jemand einem anderen gegenüber üble Nachrede nach § 186 StGB a) aus Hass oder b) aus Eifersucht oder c) aus strategischen Gründen, weil er einen Konkurrenten oder Gegner ausschalten will, oder d) aus sonst einem Grund begeht, ist vollkommen unerheblich. Das Einzige, was zählt, ist, ob ein exakt definierter Straftatbestand objektiv erfüllt wurde, hier im Falle des § 186 StGB: ob

  1. A über B Tatsachen behauptet oder verbreitet, was
  2. B verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, und
  3. die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist.

Wenn diese drei Tatbestandsmerkmale alle drei erfüllt sind, wenn A zum Beispiel öffentlich verbreitet, B würde seine Mutter immer schlagen und schlimm misshandeln, obwohl es dafür gar keine Belege gibt, liegt eine üble Nachrede nach § 186 StGB vor. Welche Emotion A dabei hatte oder welche Emotion ihn dazu veranlasste, das zu behaupten, ist vollkommen irrelevant. Er darf das nicht sagen, egal was er dabei fühlt, wenn er es sagt.

IV. Emotionen gehen die Staatsgewalt überhaupt nichts an

Emotion ist übrigens auch etwas anderes als das Motiv (der Grund, warum eine Straftat begangen wurde). Und selbst das Motiv ist anders als die Absicht (das Ziel der Handlung) kein Tatbestandsmerkmal, auch kein subjektives Tatbestandsmerkmal.

Nochmals: Emotionen gehen die Staatsgewalt überhaupt nichts an. Ich hasse Putin und die iranische Führung und wenn es einen mutigen, integeren Russen geben sollte, der es schafft, Putin auszuschalten, oder wenn jemand die iranische Führung komplett ausschalten kann, dann werde ich mich darüber freuen. Mein Hass auf Putin respektive auf die Mullahs und meine Freude, wenn sie ausgeschaltet werden, gehen die Staatsgewalt nichts an, solange ich keine strafbare Handlung begehe. Nur das zählt im Strafrecht: Handlungen.

Wenn die Staatsgewalt anfängt, Emotionen kriminalisieren zu wollen und Äußerungen, die gar keinen klar umrissenen Straftatbestand erfüllen, somit der staatsgewaltlichen Willkür Tür und Tor geöffnet wird, dann sind wir nicht nur auf dem Weg in die Diktatur, sondern auf dem Weg in eine totalitäre Diktatur.

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