War Friedrich Merz 1997 wirklich gegen die Strafbarkeit von Vergewaltigung in der Ehe?

Von Jürgen Fritz, Mo. 09. Mär 2020, Titelbild: Kai Mörk / CC BY 3.0 DE (https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/deed.en)

Im Netz und auch seitens der M-Medien läuft seit vielen Tagen eine regelrechte Kampagne gegen Friedrich Merz. Offensichtlich haben bestimmte Kreise eine fast schon panische Angst, dass ihre absolute Hegemonie im politischen Raum und ihre Deutungshoheit über alles und jeden auch nur minimal Risse bekommen, andere Perspektiven und Aspekte stärker zur Geltung kommen könnten, zumal wenn sie jemand so gut zu artikulieren vermag wie der Verhasste und Gefürchtete. Eine Behauptung innerhalb dieser Kampagne lautet, Merz habe 1997 im Bundestag gegen die Strafbarkeit von Vergewaltigung in der Ehe gestimmt. Stimmt das so wirklich? JFB ging der Sache nach.

Massive Kampagne gegen Merz im Netz und in den M-Medien

Einmal wird ihm vorgeworfen, bei einem Interview würde man im Hintergrund Schaumwein im Wert von mehreren hundert Euro stehen sehen, dann werden ihm, wenn er sich zum Weltfrauentag äußert, Dinge entgegen geschleudert, die schwerlich anders als unterirdisch bezeichnet werden können

Angelika Oetken

dann wird er einfach verhöhnt

Die Partei

usw. usf. Das Ganze durchzieht aber nicht nur das Netz, sondern findet sich auch in den M-Medien wieder. So schreibt zum Beispiel auch der STERN:

„Der Widerspruch lässt nicht lange auf sich warten. Einige erinnern daran, dass Merz 1997 im Bundestag gegen die Strafbarkeit von Vergewaltigung in der Ehe gestimmt hat.“

Ein Twitter-User bringt es ganz gut auf den Punkt, wenn er schreibt:

tux0r

Letztlich ist diese Kampagne vor allem von zwei Dingen geprägt: erstens von tiefen Ressentiments gegen all das, was Friedrich Merz darstellt: Er ist a) ein Mann, b) ein alter Mann, c) ein alter weißer Mann (Feindbild Nr. 1 bestimmter Kreise), der sich d) nicht permanent dafür entschuldigt, ein solcher zu sein, dem dies nicht peinlich ist. Zudem ist er e) wirtschaftlich erfolgreich und vermögend (ganz schlimm!), und verfügt f) über einen ausgesprochen scharfen Verstand, ungewöhnliche analytische und zugleich auch noch rhetorische Fähigkeiten (das mag man grundsätzlich schon, aber nicht bei Personen, die die Kriterien a bis e erfüllen).

Was ist nun aber an dieser Behauptung dran, Merz sei 1997 gegen die Strafbarkeit von Vergewaltigung in der Ehe gewesen?

Die Neufassung des § 177 StGB

Richtig ist, der Straftatbestand Vergewaltigung nach § 177 StGB hatte bis 1997 die folgende Fassung:

»Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.«

Dreierlei fällt hier auf: Erstens war der Tatbestand auf die Gewalt respektive Drohung mit massiver Gewalt gegen Frauen begrenzt. Eine Vergewaltigung von Männern, egal durch welches andere Geschlecht war bis 1997 in diesem Paragraphen, der einen Verbrechenstatbestand darstellte, nicht erfasst. Verbrechen sind solche rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, während Vergehen solche rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

Zweitens fällt auf, dass von außerehelichem Beischlaf die Rede war. Das heißt, wer seinen eigenen Ehepartner mit Gewalt (oder Drohung für Leib und Leben) zum Beischlaf zwang, beging keine Straftat, genauer: kein Verbrechen nach § 177 StGB.

Drittens war nur der Beischlaf tatbestandsmäßig erfasst, nicht aber andere sexuelle Handlungen, wie beispielsweise die orale oder anale Penetration oder auch andere besonders erniedrigende sexuelle Handlungen.

Der heutige § 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung ist wie folgt gefasst, wobei Absatz 6 den Vergewaltigungstatbestand beschreibt:

»(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Verbrechen, JFB) ist zu erkennen, wenn der Täter 1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, 2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder 3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.« (Gruppenvergewaltigung)

Was sich 1997 veränderte

Wir sehen, erstens ist die Begrenzung auf Frauen weggefallen. Auch Männer und Jungs sind jetzt von § 177 StGB geschützt.

Zweitens ist wird nicht nur der Beischlaf als Vergewaltigung qualifiziert, sondern jedes Eindringen in den Körper des Opfers, auch oral oder anal. Ja der moderne Tatbestand geht sogar noch weiter. So wird beispielsweise auch der erzwungene Mundverkehr, bei dem der Täter den Penis des Opfers in den Mund aufnimmt, als Vergewaltigung qualifiziert, und auch andere besonders erniedrigende sexuelle Handlungen sind erfasst, wie das Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen und weitere belastende und erniedrigende Verhaltensweisen wie z.B. Fäkalerotik.

Drittens ist das Tatbestandsmerkmal außerehelich völlig weggefallen.

Diese Ausweitung des Vergewaltigungstatbestandes, also die weitere Fassung des Begriffs, so dass auch andere Handlungen darunter fallen, war sicherlich sinnvoll und man wundert sich heute, dass diese Reform, die das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ganz besonders schützt, erst im Jahr 1997 zustande kam. Hier soll nicht verschwiegen werden, dass vor allem Unionsabgeordnete diese Neufassung jahrelang verhindert hatten. Schon 1983 versuchten die Grünen und Abgeordnete der SPD eine Streichung des Wortes „außerehelich“ zu bewirken. Beide Gesetzesentwürfe scheiterten. CDU und CSU begründeten ihren Widerstand gegen die Reformbestrebungen damit, dass die Gesetzesänderung den Abtreibungsparagraphen 218 erweitern würde, weil Ehefrauen die Behauptung, sie seien vergewaltigt worden, als Rechtfertigung für ihren Wunsch nach Abtreibung verwenden könnten. In den folgenden Jahren legten u. a. die Grünen, die SPD, die PDS, der Juristinnenbund und das Justizministerium verschiedene Gesetzesentwürfe vor.

Am 15. Mai 1997 stimmte dann der Deutsche Bundestag in namentlicher Abstimmung, wobei die Abgeordneten vom Fraktionszwang befreit wurden, mit klarer Mehrheit für einen fraktionsübergreifenden Gruppenantrag der weiblichen Abgeordneten und für die rechtliche Gleichstellung ehelicher und außerehelicher Vergewaltigung. 470 Abgeordnete (73 Prozent) stimmten dem Antrag zu, 138 stimmten dagegen (21,5 Prozent), 35 enthielten sich (5,5 Prozent).

Inwiefern viele Behauptungen sowohl falsch als auch selektiv sind

Nun werden die Nein-Stimmen von einigen dergestalt interpretiert, dass diese 138 Bundestagsabgeordneten dagegen gewesen wären, das gewaltsame Erzwingen des Beischlafs oder anderer erniedrigender sexueller Handlungen in der Ehe zu bestrafen.  Dies wiederum ist so nicht richtig und zum anderen wird dabei verschwiegen, warum diese 138 Abgeordneten zumeist gegen die Neufassung von § 177 StGB gestimmt haben.

Denn die Vergewaltigung in der Ehe (das gewaltsame Erzwingen des Beischlafs oder anderer sexueller Handlungen) war auch vor 1997 nicht straffrei. Hier war der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB (Vergehenstatbestand) und ggf. auch noch zusätzlich der der Körperverletzung gemäß § 223 ff. StGB erfüllt. Das Strafmaß war hier zwar deutlich geringer als bei der Vergewaltigung nach § 177 StGB, aber solche Handlungen erfüllten auch damals schon Straftatbestände. (Außerdem gab es noch einen § 178 I StGB mit einem Mindeststrafmaß von einem Jahr, der alle anderen außerehelichen erzwungenen sexuellen Handlungen außer Beischlaf erfasste. Siehe dazu auch die Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages: Vergewaltigung in der Ehe.)

§ 177 StGB stellt ein sogenanntes Offizialdelikt dar, das heißt, die Staatsanwaltschaft muss die Tat von Amts wegen verfolgen, auch dann wenn das Opfer kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung hat oder diese sogar explizit ablehnt. Alle Verbrechen und auch die meisten Vergehen sind in Deutschland Offizialdelikte, die die Staatsanwaltschaft verfolgen muss.

Warum stimmten 27 Prozent der Abgeordneten nicht für diese Neufassung des § 177 StGB?

Abgeordnete der SPD setzten sich für eine „Versöhnungsklausel“ ein, Abgeordnete von CDU und CSU für eine „Widerspruchsklausel“. Demnach sollte die Möglichkeit bestehen, von der Strafe bzw. von weiterer Strafverfolgung abzusehen, wenn das Opfer dem widerspricht bzw. wenn dies der Aufrechterhaltung der Ehe dient. Diese Klauseln wurden von der Mehrheit im Bundestag deshalb abgelehnt, weil man befürchtete, dass diese Möglichkeit dazu genutzt werden könnte, das Opfer unter Druck zu setzen. Die Abgeordneten, die also mit Nein gegen die Neufassung stimmten, und diejenigen, die sich enthielten, waren nicht unbedingt gegen eine Reform, sondern sie wollten eine entsprechende Klausel mit aufnehmen, was die Mehrheit aber ablehnte.

Richtig ist also, dass Unionsabgeordnete, wie Friedrich Merz, Horst Seehofer, Norbert Blüm, Gerda Hasselfeldt, Volker Kauder, Erika Steinbach, Theodor Waigel, Dagmar Wöhrl, FDP-Abgeorndete, wie Burkhard Hirsch mit Nein stimmten, andere wie Otto Graf Lambsdorff, Hermann Otto Sohns, Guido Westerwelle (alle FDP) sich enthielten.

Nicht richtig ist aber, dass diese alle automatisch gegen jede Änderung des § 177 StGB waren. Das war wohl fast keiner. Und nicht richtig ist auch, dass die Vergewaltigung in der Ehe vor 1997 nicht strafbar war. Sie erfüllte zwar nicht den Tatbestand nach § 177 StGB, wohl aber den nach § 240 StGB Nötigung und evtl. auch den der Körperverletzung nach § 223 StGB.

Und was sagt Friedrich Merz zu diesen verleumderischen Behauptungen?

Gegenüber dem FOCUS sagte er letzte Woche:

»Ich sage es hier einmal klar und unmissverständlich: Ich habe nie gegen die Strafbarkeit von Vergewaltigungen in der Ehe gestimmt, wie immer wieder gezielt und bösartig behauptet wird. Vergewaltigungen in der Ehe waren schon lange vor 1997 als Nötigung und Körperverletzung strafbar. 1997 ging es im Bundestag um die Frage, ob bei der Einbeziehung des erzwungenen ehelichen Beischlafs in den Vergewaltigungsparagrafen des Strafgesetzbuches eine Widerspruchsklausel (CDU/CSU) oder eine Versöhnungsklausel (SPD) aufgenommen wird, mit der das Opfer eine Strafverfolgung hätte abwenden können. In den Fraktionen von Union und SPD gab es dazu eine sehr ernsthafte Diskussion.

Aufgrund meiner beruflichen Erfahrungen hatte ich wie viele andere auch die Befürchtung, dass Strafverfahren durch Falschbehauptungen zerstrittener Ehepartner dem berechtigten Schutzinteresse betroffener Frauen eher schaden als nützen würden. Deshalb haben wir damals für eine Regelung mit Widerspruchsklausel gestimmt.

In der Rückschau zeigt sich, dass unsere damaligen Befürchtungen unbegründet waren. Ich stehe zu meinem Abstimmungsverhalten – auch wenn ich aus heutiger Sicht, fast ein Vierteljahrhundert später, anders entscheiden würde. Die Vorwürfe aber, die gegen mich in den Sozialen Medien zum Teil erhoben werden, sind einfach nur abwegig.«

P.S.

Zu den „Anmerkungen“, bei seinem ZDF-Interview gestern Abend habe man im Hintergrund „Schaumwein-Flaschen im Wert von mehreren hundert Euro“ gesehen, teilte sein Pressesprecher Armin Peter heute Vormittag folgendes mit:

Armin Peter Prosecco-Flaschen

Laut BILD handelt es sich um edle Prosecco-Flaschen der Marke Valdo Marca Oro, Preis: zwischen 7 und 12 Euro in Holzkiste.

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