76 Jahre Vereinte Nationen: aktuelle Gefahren für die Menschenrechte

Von Jürgen Fritz, So. 24. Okt 2021, Titelbild: YouTube-Screenshot

Heute vor 76 Jahren, am 24.10.1945, trat die Charta der Vereinten Nationen in Kraft, die am 26. Juni 1945 durch 50 der 51 Gründungsmitglieder auf der Konferenz von San Francisco unterzeichnet worden war. Inspiriert wurde die Charta wesentlich von Immanuel Kants Schrift Zum ewigen Frieden“.

Die Vereinten Nationen und die Menschenrechte

Die Vereinten Nationen (United Nations, UN) sind heute ein zwischenstaatlicher Zusammenschluss von 193 Staaten und als globale internationale Organisation ein uneingeschränkt anerkanntes Völkerrechtssubjekt. Die wichtigsten Aufgaben der Organisation sind gemäß ihrer Charta

  • die Sicherung des Weltfriedens,
  • die Einhaltung des Völkerrechts,
  • der Schutz der Menschenrechte und
  • die Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

Am 10. Dezember 1948 wurde die Charta um die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ergänzt. Darin verkündeten erstmals alle Staaten gemeinsam grundlegende Rechte, die für jeden Menschen gleichermaßen gelten. Auch wenn diese Erklärung keinen bindenden Charakter für die Mitgliedsstaaten hat, ist sie ein Meilenstein in der Geschichte der universalen Menschenrechte und ein wichtiges Rechtsdokument für internationale Politik.

Die Menschenrechtserklärung von 1948 besteht aus 30 Artikeln. Diese enthalten grundlegende Einsichten bezüglich der natürlichen Rechte, die jedem Menschen zustehen. In Artikel 1 heißt es gleich:

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. “

Gleichheit in Bezug auf die Menschenwürde und in Bezug auf grundlegende Rechte, die allen zukommen

Der Gleichheitsbegriff ist hierbei kein zwei-, sondern ein dreistelliger Prädikator, was in der Menschenrechtsdeklaration von 1948 auch klar erfasst wurde und zum Ausdruck kommt (ebenso im Grundgesetz): A und B sind gleich in Bezug auf C. Wenn kein Bezugspunkt angegeben wird, ergibt sich ein sinnloser Satz, ein Satz ohne Aussage, ohne Inhalt, ohne Bedeutung.

Für A und B kann jeder einzelne Mensch eingesetzt werden und der Bezugspunkt C ist ganz konkret benannt: a) einerseits die Menschenwürde (die wiederum von Immanuel Kant erstmals vollumfänglich expliziert wurde), andererseits b) elementare Rechte, die jedem zukommen, eben die Menschenrechte.

Alle Menschen haben also a) die gleiche Würde: eine innere, nicht körperliche (geistige) Eigenschaft, über sich selbst nachdenken und jenseits der reinen Instinkt- und Triebsteuerung anhand von Wertvorstellungen und Idealen über sich selbst bestimmen zu können, was von allen anderen zu achten ist.

Und alle Menschen haben b) die gleichen grundlegenden Rechte als gemeinsame Basis für alle:

  • das Recht auf Leben (Art. 3): keiner darf einen anderen einfach so umbringen,
  • Freiheit von Sklaverei (Art. 4): kein Mensch darf jemals verdinglicht, zum bloßen und reinen Objekt degradiert werden,
  • Freiheit von Folter (Art. 5),
  • Gleichheit vor dem Gesetz, Schutz vor Diskriminierung (Art. 7),
  • Schutz des Privatlebens, der Wohnung, des Schriftverkehrs (Art. 12),
  • Bewegungsfreiheit und das Recht, aus seinem Land auszureisen (Art. 13), nicht aber in ein anderes Land einzureisen, wenn dieses Land das nicht will,
  • das Recht, um Asyl zu bitten, aber kein Recht darauf, dass ein Land Asyl gewähren muss (Art. 14), siehe dazu: Es gibt kein Menschenrecht auf Einwanderung,
  • freie Partnerwahl (Art. 16): dies natürlich beidseitig, nur wenn der andere auch will. Von daher sind Kinderehen klar menschenrechtswidrig.
  • Das Recht auf Eigentum (Art. 17): „Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.“
  • Gedanken-, Gewissens- und Religions- genauer: Weltanschauungsfreiheit (Art. 18): „Dieses Recht schließt
    die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln.“ Daher sind Weltanschauungen, welche „Apostasie“ = „Abtrünnigkeit“ mit Strafe bedrohen, ebenso klar menschenrechtswidrig und sind als solche zu verurteilen, können also nicht mit solchen Weltanschauungen auf einer Stufe stehen, welche die Menschenrechte aller achten.
  • Das Reicht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art. 19),
  • freie Berufswahl (Art. 23).
  • Und es gilt aber auch: „Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle
    Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.“

Die Gleichheit bezieht sich also weder auf das Sein jenseits der Würde (z.B. auf äußere, körperliche Eigenschaften, wie die Körpergröße, das Körpergewicht, das Geschlecht, oder auf innere, geistig-seelische Eigenschaften, wie die Intelligenz, die Tugenden, den Charakter etc.), auch nicht auf den Wert. Der Wert einer jeder Person wird quasi als unendlich groß angesehen, aber nicht gleich groß. Das ist ein Unterschied! Unendlich groß bedeutet aber, jedes menschlichen Leben verdient grundsätzlich höchsten Respekt und Anerkennung.

Und die Gleichheit bezieht sich schon gar nicht auf den Wohlstand, die Qualität der Lebensverhältnisse (marxistische Um- und Fehldeutung), sondern die Gleichheit bezieht sich auf die Würde (innere Eigenschaft des Menschen, dass er über sich selbst nachdenken, reflektieren, sich selbst bewerten und damit über sich selbst bestimmen kann, was jeder andere achten muss) und auf die grundlegenden Rechte, insbesondere Freiheitsrechte (Freiheit Sklaverei und Folter, Recht auf freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Weltanschauungsfreiheit …) und das Recht auf Eigentum (Art. 17).

Historische Vorläufer

Vorläufer der Menschenrechtserklärung von 1948 war in der Moderne insbesondere die Virginia Declaration of Rights von 1776, die großen Einfluss auf die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten im selben Jahr hatte: „Wir halten diese Wahrheiten für ausgemacht, dass alle Menschen gleich erschaffen wurden (hier noch ungenau in der Formulierung da der dritte Parameter fehlt: gleich in Bezug auf was?), dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten begabt wurden, worunter Leben, Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit sind.“

In der Virginia Declaration of Rights von 1776, die noch eine starke christliche Ausrichtung zeigt, sind aber bereits „unveräußerliche“ Rechte, nämlich das Recht auf Leben, auf Freiheit und Glücksstreben, definiert. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte der französischen Nationalversammlung vom 26. August 1789 greift diese Ideen auf und führt sie weiter aus, basierend auf den philosophischen Ideen der Aufklärung.

Unser Grundgesetz und die aktuellen Gefahren der Umdeutung der Menschenrechte durch Neomarxisten und Islam-Anhänger

Und hierauf, auf der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte der französischen Nationalversammlung von 1789 und auf der Menschenrechtserklärung der UN von 1948, baut wiederum unser Grundgesetz von 1949 auf, welches den von Kant explizierten Menschenwürde-Begriff in sein Zentrum stellt. So heißt es in Art. 1. Abs. 1 GG direkt:

„Die Würde des Menschen (diese innere, geistige Eigenschaft aller Menschen) ist unantastbar. Sie (diese innere Eigenschaft der Selbstbestimmungsfähigkeit) zu achten und (ihre Ausübung) zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

In den letzten Jahrzehnten werden die Vereinten Nationen leider mehr und mehr neomarxistisch und islamisch unterwandert und die Menschenrechte werden zunehmend umgedeutet und verhunzt. Während die kommunistischen Chinesen wenigstens so ehrlich sind, dass sie zu erkennen geben, dass die universalen Menschenrechte für sie nicht der höchste Maßstab sind, sofern sie überhaupt als ein Maßstab anerkannt werden, sehen wir von Seiten der Neomarxisten und der islamischen Seite nicht nur eine ideologische Instrumentalisierung der UN, sondern auch massive Umdeutungsversuche der universalen Menschenrechte, die auf eine geistig-moralische Rückwärtsentwicklung hinauslaufen.

Diese Weltanschauungsgruppen wollen teilweise hinter die Aufklärung und hinter die ersten Menschenrechtsdeklarationen im 18. Jahrhundert, hinter die Moderne zurück, so dass – nicht technologisch, aber geistig und menschenrechtlich – ein neues Mittelalter droht. Dem gilt es, Einhalt zu gebieten.

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