Von Jürgen Fritz, Di. 09. Nov 2021, Titelbild: tagesschau-Screenshot
Sauberes, präzises Denken erfordert eine saubere, präzise, erhellende statt verschleiernde Sprache. Daher scheinen einige sprachliche Klärungen dringend nötig. Ein Flüchtling ist jemand, der vor einer akuten, insbesondere einer lebensbedrohenden Gefahr flieht, z.B. vor einer Naturkatastrophe, einem Krieg oder vor politischer Verfolgung (Asylant). Der Fliehende will nicht an einen bestimmten Ort (Wunschzielort W) hin, sondern …
… von einem bestimmten Ort weg, nämlich von dem, wo sich die Gefahr befindet (Gefahrenort G).
Ein Migrant ist etwas anderes als ein Flüchtling
Wenn jemand ein bestimmtes Ziel hat, wo er hin möchte, wenn er also nicht von G, dem Gefahrenort weg, sondern zu W, seinem Wunschzielort hin möchte („Germany, Germany, Germany“), so haben wir es mit einem Migranten zu tun, insbesondere dann, wenn jemand zunächst von G weg wollte, dann in S, einem vor dieser Gefahr sicheren Ort, ist und nun – aus welchen Gründen auch immer – von S über die Durchgangsstationen D1, D2, D3, D4, D5 … nach W will („Germany, Germany, Germany“).
Gibt es gar keine akute, lebensbedrohende Gefahr – Naturkatastrophe, Krieg, politische Verfolgung (echter Asylant) … -, sondern jemand möchte einfach nur – aus oftmals natürlich verständlichen Gründen – von seinem Ausgangsort A weg, weil das Leben dort beschissen ist und die Menschen, die dort leben, es über Jahre und Jahrzehnte nicht hinbekommen, die beschissenen Lebensverhältnisse grundlegend zu ändern oder auch nur merklich zu verbessern, und er will wiederum gezielt nach W, z.B. weil er hörte, da gäbe es die beste Sozialversorgung, so hat das selbstredend überhaupt nichts mit Flucht zu tun, sondern mit dem sicherlich verständlichen Wunsch, von dem zu profitieren, was nicht die eigenen Vorfahren und die eigene Gesellschaft aufgebaut haben, sondern andere und deren Vorfahren, man sich dort quasi selbst hineinsetzen möchte ins schon gemachte Nest.
Ergo handelt es sich nicht um Flucht, wenn gar keine akute, lebensbedrohende Gefahr vorhanden ist, sondern auch hier um Migration, sprich um eine Wanderung, zunächst eine Abwanderung. Wird ein bestimmter Wunschzielort W auserkoren („Germany, Germany, Germany“), dann haben wir es mit Zuwanderung nach W zu tun und aus Ws Sicht um Immigration (Einwanderung).
Genfer Flüchtlingskonvention
Im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) wird der Begriff „Flüchtling“ in Artikel 1, Ziffer 2 wie folgt definiert (Hervorhebungen durch JFB):
»Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck “Flüchtling” auf jede Person Anwendung … die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.«
Der Flüchtlingsbegriff ist hier also sogar noch deutlich enger gefasst und bezieht sich auf politisch Verfolgte, also echte Asylanten. Aber auch politisch Verfolgte fallen nicht generell unter die Konvention. Im Abschnitt F. von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention heißt es dann nämlich weiter:
»Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden; c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.«
Fazit
Der Flüchtlingsbegriff ist in der Genfer Flüchtlingskonvention also noch deutlich enger gefasst als in meiner Explikation. Sprich nicht jeder Flüchtling im weiten Sinne des Wortes, wie von mir umschrieben, ist auch ein sogenannter Konventionsflüchtling (echter Asylant). Dieser Personenkreis ist also nochmals deutlich kleiner als der Personenkreis, der unter den von mir explizierten Flüchtlingsbegriff fällt. Meine Explikation ist also bereits eine weite, keine enge. Und der Kreis der Konventionsflüchtlinge wird in Abschnitt F von Artikel 1 des Abkommens von 1951 dann noch weiter eingegrenzt. Schwerverbrecher fallen auch dann nicht unter diesen Begriff, selbst wenn sie politisch verfolgt werden.
Was wir in der derzeitigen medialen und oftmals auch politischen Landschaft sehen, ist, dass der Flüchtlingsbegriff nicht nur weit über die Genfer Konvention mit einem engen Flüchtlingsbegriff hinaus ausgedehnt wird, sondern sogar über den weiten Flüchtlingsbegriff, wie er dem normalen Sprachempfinden und der normalen Sprachlogik entspricht. Das natürlich aus durchschaubaren Gründen. Diese Vernebelung geschieht nicht einfach so und auch nicht aus sprachlichem Unvermögen. Das ist gewollt.
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