64 Messerstiche: lebenslänglich für Afghanen, der seine 40 Jahre jüngere Frau massakrierte

Von Jürgen Fritz, So. 07. Nov 2021, Titelbild: NWZ online-Screenshot

Zu lebenslanger Haft hat das Landgericht Oldenburg einen 63-jährigen Afghanen aus Delmenhorst verurteilt. Dieser hatte vor den Augen der Kinder mindestens 64 mal mit einem Messer auf seine mehr als 40 Jahre jüngere „Ehefrau“ (Kinderehe), die sich von ihm trennen wollte, eingestochen, ihr dann die Kehle bis zur Wirbelsäule durchgeschnitten.

64 Messerstiche auf Oberkörper und Kopf, dann die Kehle durchgeschnitten bis auf die Wirbelsäule

Die Tat, die sich am 24. März 2021 gegen Mittag in Delmenhorst in einem Mehrfamilienhaus abspielte, übersteigt wohl das Vorstellungs- und Fassungsvermögen der meisten zivilisierten Menschen. Wieder einmal war ein Afghane der Täter. Wieder war ein Messer im Spiel. Wieder ging ein Mann mit diesem auf seine Frau los, weil diese sich von ihm trennen wollte. Wieder mussten die eigenen Kinder mit ansehen, wie ihre Mutter regelrecht abgeschlachtet wurde. Hier eine junge Frau von ihrem wohl mehr als 40 Jahre älteren Ehemann. Man kann sich vorstellen, um was für eine „Ehe“ es sich hier gehandelt haben mag.

Wie sich im Rahmen der Gerichtsverhandlung herausstellte, steht noch nicht einmal das tatsächliche Alter der ermordeten jungen Frau fest. In ersten Polizeimeldungen hieß es, dass es sich um eine 28-Jährige handeln würde. Doch das scheint nicht zu stimmen. Sowohl die Nebenklage als auch der Staatsanwalt gehen davon aus, dass die Ermordete in Wahrheit gerade erst Anfang 20 war. Als ca. 14-Jährige, womöglich sogar noch jünger, sei sie in Afghanistan mit ihrem späteren Mörder verheiratet worden, der damals schon Mitte 50 war. Laut einem der Nebenkläger-Anwälte sei das Mädchen dem Mann von ihrem Vater versprochen worden, wohl um Spielschulden zu begleichen.

Die Geschichte begann vor ca. neun Jahren  im Nordwesten Afghanistans. Der heute 63-jährige Verurteilte tauchte beim ihm Geld schuldenden Vater des Mädchens auf. Dieser gab ihm dann quasi die eigene Tochter, damals höchstens 14, womöglich noch jünger, als eine Art Zahlung. Es kam zur Zwangsheirat eines ca. 55-Jährigen mit einem 14, 13, 12, womöglich sogar erst 11 Jahre alten Mädchen, das während des Gesprächs der beiden Männer noch im Garten spielte.

Raheleh, so der Name des Kindes, war nun die „Ehefrau“ von Mohammad H. Dieser muss das Mädchen dann relativ bald schon geschwängert haben. Dann entschied er sich zur Emigration aus Afghanistan, zunächst in den Iran. Seine „Frau“, für die er sich eine gekaufte Geburtsurkunde besorgte, die das Mädchen mindestens sechs Jahre älter machte, und das Baby nahm er mit.

Das zwangsverheiratete Mädchen muss wohl von Anfang an schrecklich unglücklich gewesen sein. Offenbar kam es zu schlimmen Misshandlungen. Nach brutalen Schlägen sei sie teilweise stundenlang ohnmächtig gewesen. Schon im Iran wollte Raheleh „ihren Mann“ verlassen. Aber wie sollte sie das dort tun? Außerdem soll er dem Mädchen gedroht haben, aus ihm „ein Sieb“ zu machen. „Du hast viel gesehen – aber so einen hast du noch nicht erlebt“, habe Raheleh Jahre später einer Familienhelferin in Deutschland gesagt.

2015 sei „die Familie“ dann nach Deutschland gekommen. Und hier sollen die Misshandlungen weiter gegangen sein. Einen gebrochenen Arm habe Raheleh selbst behandeln müssen. Das Krankenhaus sei ihr „verboten“ gewesen. Und sie wurde erneute geschwängert von ihrem „Ehemann“. Ende 2020 sei dann der minderjährige Bruder von Raheleh alleine aus dem abgebrannten Flüchtlingslager aus Moria/Griechenland ebenfalls nach Deutschland gekommen. Auch ihm gegenüber soll der damals 62-Jährige gewalttätig geworden sein, ebenso immer wieder gegen seine „Frau“ und auch die Kinder. Als Raheleh einer Familienhelferin von ihrer tieftraurigen Vergangenheit erzählen wollte, habe sie sie gebremst: „Schau lieber nach vorne, habe ich ihr gesagt. Heute tut es mir so leid, dass ich sie nicht ihre Geschichte zu Ende erzählen ließ.“

Am 14. Februar 2021 hörte dann eine Zeugin, die junge Frau und ihren Bruder „Er will uns umbringen“ schreien. Die Polizei verwies den „Ehemann“ aus der Wohnung. Nun schien für Raheleh, die inzwischen Anfang 20 war, endlich die Erlösung von diesem Martyrium gekommen zu sein. Die Trennung von ihrem „Ehemann“, mit dem sie als Kind zwangsverheiratet worden, mehrfach geschwängert und immer wieder misshandelt worden war, war endlich gekommen. Zum Vollzug der Scheidung sollte es aber nicht mehr kommen.

Am 23. März 2021 holte der 62-jährige Afghane – obschon ihm das verboten war – sein ältestes Kind aus der Grundschule ab und ging mit ihm nach oben in die Wohnung „seiner Frau“, obschon er sich ihr auf Grund einer gerichtlichen Anordnung nicht mehr nähern durfte. „Ich habe ihr die Hände geküsst und angefleht, dass wir wieder zusammenkommen!“, beteuerte Mohammad H. später vor Gericht. Auf jeden Fall versuchte er nochmals, sie dazu zu bewegen, ihn nicht zu verlassen, das aber natürlich ohne Erfolg.

Raheleh versuchte wohl, ihn aus der Wohnung zu drängen. Da zog er ein Küchenmesser, das er bei sich trug, und stach das erste Mal auf „seine Frau“ ein. Raheleh konnte zwar verletzt noch in eine Wohnung eine Etage höher fliehen. Doch ihr „Ehemann“ folgte ihr. Was sich dann abspielte, wäre selbst für den schlimmsten Horrorfilm zu brutal, um es, wenn auch nur gespielt, auf eine Leinwand zu bringen.

Vor den Augen der Nachbarin stach Mohamed H. mindestens 64 mal auf Raheleh ein, sowohl in den Oberkörper als auch den Kopf. Dann schnitt er ihr die Kehle durch bis zur Wirbelsäule. „Er war so besessen, er hat mich gar nicht bemerkt“, sollte die Nachbarin, die Zeugin dieser bestialischen Verbrechens wurde, später sagen.

Sie habe ihn „mit den Fäusten geschlagen“, behauptete Mohammad H. vor Gericht. Dann sei er „ausgeflippt“. Er könne sich gar nicht erinnern, was passiert sei, schluchzte er wiederholt. „Das war der schlimmste Fall, den ich je erlebt habe“, sagte die Notseelsorgerin Barbara S. (74) gegenüber der BILD. Alles, selbst das Treppenhaus, sei blutüberströmt gewesen. Dazwischen die herzzerreißenden Schreie und Tränen der Kinder, welche die Ermordung ihrer Mutter wohl mit ansehen mussten.

Im September 2021 begann dann der Prozess gegen Mohammed H. Die Anklage lautete auf Mord „auf sittlich tiefster Stufe“, wie Oberstaatsanwalt Thomas Sander in der Anklageverlesung ausführte. Der Angeklagte gab die zwar Tat zu, behauptete aber nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Sein Verteidiger Michael Rompf plädierte auf eine Verurteilung wegen Totschlags nach § 212 StGB. Der Anwalt versuchte, das brutale Verbrechen als eine spontane Tat im Zuge eines eskalierten Streits darzustellen. Außerdem sei die Psyche seines Mandanten nicht ausreichend beleuchtet.

Eine für das Strafmaß wichtige Frage im Prozess war, ob Mohammad H. die Tötung „seiner Frau“ geplant hatte, für den Fall, dass sie seiner Bitte nicht nachkommen würde, von der Trennung und beantragten Scheidung abzulassen. Ging es ihm darum, die Oberhand über seine Familie wiederzuerlangen und war er dafür bereit, Raheleh notfalls umzubringen?

Für die Planung des Mordes sprach,

  • dass Mohammad H. das Messer direkt griffbereit hatte.
  • Außerdem dass er Raheleh wohl das Handy weggenommen hatte, damit sie niemanden um Hilfe rufen konnte.
  • Ja, er hatte sogar ein aufschlussreiches Schreiben mitgebracht, welches eigentlich ans zwei Tage nach der Tat tagende Familiengericht gerichtet war, welches aber auch als Erklärungs-, Abschieds- oder Bekennerbrief interpretiert werden konnte. In diesem Schreiben wünscht er einigen Verwandten und Bekannten von Raheleh den Tod und bittet die Bundesregierung, seine Kinder nicht die Taliban auszuliefern.
  • Und noch am Abend vor der Tat soll er den Mord Bekannten geradezu angekündigt haben: „Er sagte, er werde etwas tun, worüber alle Leute reden“, sagte einer. Danach werde sich keine Frau mehr trauen, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen.

Ein Gutachten hatte dem inzwischen 63-jährigen Afghanen eine voll erhaltene Schuldfähigkeit bescheinigt. Ein Unrechtsbewusstsein hatte der Muslim jedoch bis zum Ende des Prozesses nicht. Der Angeklagte habe nach der gemeinsamen Flucht aus Afghanistan 2015 auch in Delmenhorst weiter in seiner eigenen Welt gelebt, konstatierte der vorsitzende Richter Sebastian Bührmann. Eine Welt mit mittelalterlicher Weltanschauung, in der er seine Frau nicht als einen Menschen akzeptierte, wie er einer sei. Und auch keine anderen Regeln anerkannte. „Von Menschen, denen wir Schutz gewähren, verlangen wir, dass sie unsere Regeln und Gesetze akzeptieren und unsere Anschauungen respektieren – Anschauungen, auf die wir stolz sind“, so der Richter.

Das Gericht erkannte auf Mord nach § 211 StGB. Es handele sich um einen geplanter Mord, zudem aus niederen Beweggründen, urteilte das Gericht. Dieser wurde begangen, weil der Angeklagte die Trennung nicht habe akzeptieren wollen. Darin sah das Gericht wie die Staatsanwaltschaft einen sogenannten „Ehrenmord“. Mit Ehre habe die Tat aber nichts zu tun, stellte Richter Bührmann fest, „nur mit Elend“ und erkannte auf eine „lebenslängliche“ Freiheitsstrafe.

Jetzt erst schien der 63-jährige Afghane die Folgen seiner Tat richtig zu realisieren. Plötzlich begann er am ganzen Körper zu zittern. Kurz nach Prozessende riss sich der Verurteilte trotz Handfesseln auf der Treppe nach unten los und fiel einige Stufen nach unten. Der Notarzt wurde gerufen und der Mann wurde mit Verletzungen an Kopf und Bein in ein Krankenhaus verbracht.

Sowohl die Verteidigung als auch die Nebenkläger wollen wohl in Revision gehen, so dass der Fall vor dem Bundesgerichtshof landen dürfte. Der Anwalt von Mohammad H. will wohl weiter versuchen, eine spontane Tat im Zuge eines eskalierten Streits zu suggerieren und möchte, dass die Psyche seines Mandanten noch genauer beleuchtet wird.

Die Nebenkläger dagegen möchten, dass im Urteil eine „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt wird, was von großer Bedeutung ist. Denn dann wird es bei pro forma „lebenslangen Freiheitsstrafen“ schwieriger, nach 15 Jahren (bei voller Anrechnung der Untersuchungshaft) eine vorzeitige Freilassung zu erwirken, was ansonsten bei sogenannten „lebenslänglichen“ Freiheitsstrafen regelmäßig der Fall ist. (50 Prozent werden nach weniger als 17 Jahren Haftverbüßung vorzeitig entlassen).

Und natürlich ist das alles andere als ein Einzelfall, sondern ein ganz grundsätzliches, strukturelles Problem. Zu den professionellen und profunden, ideologisch nicht verzerrten Auswertungen der Kriminalstatistik siehe hier: Wird Deutschland ganz gezielt eine der gewalttätigsten Menschengruppen überhaupt zugeführt? und zur Erklärung dieses erschreckenden Phänomens: Die tieferen Gründe für die enorme Gefährlichkeit und Gewaltkriminalität der Immigranten. Selbst im gleichen Gericht, dem Landgericht Oldenburg, gab es einige Monate zuvor einen ganz ähnlich gelagerten Mordfall.

Juli 2020: Afghane zertrümmert seiner Frau vor den Augen der Kinder den Schädel mit einem Cricketschläger

Vor nicht einmal elf Monaten, im Dezember 2020, hatte die Schwurgerichtskammer des Oldenburger Landgerichts einen ganz ähnlichen Fall behandelt. Am 23. Juli 2020 hatte ebenfalls ein Afghane seiner Ehefrau mit einem Cricketschläger wiederum vor den Augen der eigenen Kinder den Schädel zertrümmert. Auch dieser 38-Jährige hatte seine Frau regelrecht hingerichtet, „um seine Ehre zu retten“.

Dabei hielten sich in der Wohnung in Oldenburg zur Tatzeit auch die fünf gemeinsamen Kinder des Ehepaares auf. Nachbarn hatten zwar sofort den Notruf getätigt, als sie Klatschgeräusche von dem Cricketschläger und extrem schreiende und weinende Kinder hörten, aber bis der kam, war es längt zu spät und die Frau war wie ein Hund totgeschlagen worden.

Der Angeklagte gab an, er sei „von seiner Ehefrau provoziert worden“, dann habe er „die Kontrolle verloren“. Er hätte  nachmittags Cricket gespielt, deswegen habe er den Schläger dabei gehabt. Mit diesem schlug er laut Anklage auf seine Frau so lange ein, bis sie auf dem Boden lag. Dann habe er ihr mit voller Wucht ins Gesicht getreten, so Oberstaatsanwalt Thomas Sander in der Anklageschrift. Durch den Tritt hatte die Frau ein tödliches Schädel-Hirn-Traumata erlitten. Der Angeklagte indes will sich an die Tat nicht richtig erinnern können. Er wisse nicht, wie oft und wie lange er mit dem Cricketschläger zugeschlagen habe, sagte der Angeklagte.

Die Obduktion ergab, dass der Mörder mit mindestens 10 ungemein wuchtigen Schlägen den Schädel der Frau vollkommen zertrümmert hatte. Die Rechtsmedizin konnte überhaupt keine Knochenstruktur mehr feststellen. Das Motiv der Tat war laut Anklage auch hier: dass die Frau Trennungsabsichten hegte.

Der vorsitzende Richter fand für das grauenvolle Verbrechen mehr als deutliche Worte. Der Angeklagte habe ein Menschenbild, das es in Deutschland nicht einmal im Mittelalter gegeben habe. Frauen hätten demzufolge für den Afghanen nichts gegolten, der Mann und seine Ehre dagegen alles. Wer so ein Menschenbild mit so verkrusteten Denkstrukturen habe, dürfe in Deutschland nicht bleiben, so der vorsitzende Richter.

Der Angeklagte, der sich nicht einmal auf Deutsch äußern konnte, sah sich demgegenüber sogar völlig im Recht, hatte offenbar keinerlei Unrechtsbewusstsein. Eine Dolmetscherin aus Afghanistan übersetzte, dass in Afghanistan Frauen, die sich von ihren gewalttätigen Männern trennen wollten, noch heute gesteinigt würden. „Was sind das für Kulturen“, entgegnete der Richter. So ein menschenverachtendes Gedankengut werde in Deutschland nicht akzeptiert.

Trotz der ungeheuren Brutalität dieses Schwerverbrechens wurde der Afghane zunächst aber nicht einmal wegen Mordes nach § 211 StGB, sondern nur wegen Totschlag nach § 212 StGB angeklagt:(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.“

Die Kammer unter Vorsitz von Richter Sebastian Bührmann erhöhte dann aber auf Mord nach § 211 StGB: (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer (a) aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, (b) heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder (c) um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“

Dieser Mordbegriff entspricht nicht dem römischen Recht, sondern geht auf die Nazi-Zeit zurück, die ihn 1941 so einführten. Seither wurde der Mordbegriff im deutschen Recht nicht wieder auf das römische Recht umgestellt, wie es im Alltagsgebrauch auch noch immer üblich ist. Im römischen Recht galt ab dem frühen 2. Jahrhundert jeder der mit Vorbedacht (propositum) einen anderen Menschen tötete, als Mörder und nur derjenige, der im Affekt (impetus), ohne Vorbedacht, einen anderen tötete, als Totschläger. Im deutschen Strafrecht gilt aber seit 1941 bis heute das Nazi-Recht in Bezug auf Mord und Totschlag, das nicht dem Rechtsempfinden der Bürger entspricht und auch sachlogisch mehr als fragwürdig ist. (Wenn eine Frau ihren Mann vergiftet, so ist das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke erfüllt und es wird als Mord rubriziert. Schlägt ein Mann aber vorsätzlich und mit Vorbedacht seiner Frau den Schädel komplett ein oder schneidet ihr den Kopf ab, so ist das nicht zwingend ein Mord. Es muss ein qualifizierendes Tatbestandsmerkmal hinzu kommen, zum Beispiel niedrige Beweggründe. Ansonsten ist es nach dem StGB „nur“ Totschlag, auch wenn die Tat geplant war.)

Die Erhöhung auf Mord nach § 211 StGB sah das Gericht als notwendig an, zum Einen wegen der schier unvorstellbaren Brutalität, mit der der Afghane seine Frau erschlagen hatte (den Schädel vollkommen zertrümmert, so dass von der Knochenstruktur überhaupt nichts mehr vorhanden war), zum Anderen wegen des Tatmotivs. Der 38-Jährige hatte seine Ehefrau seiner persönlichen abartigen Moralvorstellung wegen regelrecht hingerichtet, um „seine Ehre zu retten“. Damit sah das Gericht das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ nach § 211 StGB erfüllt. Der Afghane wurde wegen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt.

„Lebenslänglich“ bedeutet im deutschen Rechtswesen aber fast nie wirklich lebenslänglich. Es bedeutet aber, dass der Verurteilte frühestens nach 15 Jahren aus der Haft entlassen werden kann, worauf meist fünf Jahre Bewährung folgen. Laut Kriminologischer Zentralstelle (s. S. 28) werden Verbrecher, die zu „lebenslangen“ Freiheitsstrafen verurteilt wurden, im Durchschnitt nach 18,9 Jahren entlassen, die Hälfte nach weniger als 17,0 Jahren (Median).

Nach seiner Freilassung soll der heute 38-jährige Afghane dann abgeschoben werden, entschied das Gericht im Dezember 2020 in diesem Mordfall weiter.

Quellen

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