Rechtsbruch durch den neuen Verfassungsschutzpräsidenten?

Von  Jürgen Fritz, Fr. 22. Feb 2019

Wurde Hans-Georg Maaßen unter anderem deshalb als Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz abgesetzt und Thomas Haldenwang inthronisiert, weil Maaßen nicht dafür zu haben war, den Verfassungsschutz rechtswidrig gegen die AfD einzusetzen, um dieser zu schaden, während man hoffte, in Haldenwang jemanden zu haben, den man leicht dazu bewegen könnte, den Verfassungsschutz entgegen von Recht und Gesetz gegen die AfD instrumentalisieren zu können? Inzwischen liegt eine Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vor, die zu dem Ergebnis kommt: Das Vorgehen von Haldenwang war gleich in mehrfacher Hinsicht rechtlich überhaupt nicht gedeckt.

Die Vorgeschichte

Am 15. November 2018 wurde, nachdem Hans-Georg Maaßen zuvor in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden war, Thomas Haldenwang zum neuen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz ernannt. Nur zwei Monate später, am 15. Januar 2019 verkündete dieser in einer öffentlichen Pressekonferenz, die AfD zum „Prüffall“ des Verfassungsschutzes, ein Ausdruck, den es zuvor in der Öffentlichkeit gar nicht gab. Bereits hier stellte sich die Frage: Haben die Altparteien einen der ihren respektive einen willfährigen Beamten in diese Position gehievt, um der AfD bei den kommenden Wahlen, insbesondere der Europawahl im Mai und den Landtagswahlen in Bremen, vor allem aber in Brandenburg, Sachsen und Thüringen gezielt zu schaden und diese zu schwächen?

Der ehemalige Flottillenadmiral und Chef des Militärischen Abschirmdienstes Elmar Schmähling stufte die öffentliche Einstufung der AfD als „Prüffall“ als offensichtliche Wahlkampfhilfe für die etablierten Parteien ein. Folgerichtig reichte die AfD bereits vor Wochen Klage gegen den Verfassungsschutz ein. Außerdem befragte der AfD-Bundestagsabgeordnete und Justiziar der Fraktion, Stephan Brandner, den wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages, ob es für die Bezeichnung „Prüffall“ für eine Partei, die sich in der Prüfphase durch das Bundesamt für Verfassungsschutz befindet, eine gesetzliche Grundlage gebe. Daraufhin hat der wissenschaftliche Dienst des Bundestages eine zehnseitige Ausarbeitung erstellt, die zu folgenden Ergebnissen kommt.

Fragestellung

Bevor das Bundesamt für Verfassungsschutz eine politische Partei beobachte, müsse es prüfen, ob die Voraussetzungen dafür gegeben seien. In dieser „Vorprüfphase“ werde das mögliche Beobachtungsobjekt in der Praxis zwar als „Prüffall“ bezeichnet. Es stelle sich jedoch erstens die Frage, inwieweit das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über solche Vorprüfungen informieren dürfe. Ferner stelle sich zweitens die Frage, welche Rolle die Vorprüfphase in der Gesetzeshistorie gespielt habe, also wie die Gesetzeslage sich entwickelt und wie dies bisher gehandhabt wurde.

Interne Einstufung als „Prüffall“

Für die rein interne Einstufung einer Partei als „Prüffall“ dürfte eine Gesetzesgrundlage vorhanden sein, so der wissenschaftliche Dienst. Es lasse sich wohl durchaus vertreten, dass in der gesetzlichen Logik des Bundesverfassungsschutzgesetzes eine Vorprüfung angelegt sei, auch wenn das Gesetz das Wort „Prüffall“ nicht explizit verwende. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen sei das „Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte“.

Diesen Tatbestand müsse das Bundesamt für Verfassungsschutz zunächst „prüfen“. Hierfür stünden dem Amt nur frei zugängliche Quellen zur Verfügung wie Pressemitteilungen, Parteiprogramme oder öffentliche Stellungnahmen. Wie bei allem staatlichen Handeln dürfe hier aber keine Willkür vorliegen.

Öffentlichkeitsarbeit

Seit 2015 sehe die Rechtslage so aus, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit insbesondere über Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, informieren könne, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte es diese Formulierung dem Verfassungsschutz ermöglichen, die Öffentlichkeit auch über Verdachtsfälle zu informieren.

Bei Prüffällen ist nun aber bis zum Abschluss der Prüfung ja unklar, ob „tatsächliche Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Bei Verdachtsfällen hat sich dies bereits bestätigt, dass „tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen, bei Prüffällen noch nicht. Im Verdachtsfall kann das Bundesamt für Verfassungsschutz das betreffende Objekt auf Grundlage offener Quellen beobachten. Sind die tatsächlichen Anhaltspunkte „hinreichend gewichtig“, kann das BfV darüber hinaus die Öffentlichkeit informieren. Dies alles bezieht sich aber auf Verdachtsfälle, nicht auf Prüffälle, bei denen ja gerade erst zu prüfen ist, ob ein begründeter Verdacht vorliegt. Somit kommt der wissenschaftliche Dienst zu einer ersten wichtigen Festellung:

„Insgesamt spricht daher viel dagegen, dass § 16 BVerfSchG eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür bietet, die Öffentlichkeit über ‚Prüffälle‘ zu informieren.“

Das heißt, die öffentliche Rubrizierung der AfD als „Prüffall“ geschah höchstwahrscheinlich ohne jede Rechtsgrundlage! Somit stellt sich die nächste Frage: Wurde hier ohne eine gesetzliche Grundlage in die Rechte der Partei eingegriffen, mithin ein Recht, womöglich sogar ein Grundrecht verletzt?

Grundrecht der Chancengleichheit politischer Parteien

Das Grundgesetz (GG) gewährt in Art. 21 den Parteien Betätigungsfreiheit und das Recht, „gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Damit unvereinbar ist jede parteiergreifende Einwirkung von Staatsorganen als solchen zugunsten oder zulasten einzelner oder aller am politischen Wettbewerb beteiligten Parteien“.

Das Grundrecht schützt damit davor, dass staatliche Organe negative Werturteile über die Ziele und Betätigungen einer Partei äußern.

Eingriffe in dieses Grundrecht

Berichte des Verfassungsschutzes über Beobachtungen von Parteien greifen aber der Rechtsprechung zufolge in die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit der Parteien ein. Ähnliches gilt für öffentliche Äußerungen, mit der eine – bislang nicht beobachtete Partei – mündlich als verfassungsfeindlich eingestuft werde. Dazu entschied das Bundesverfassungsgericht:

„Denn auch durch die Information der Öffentlichkeit in einer Rede des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministers über die Anordnung der förmlichen Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz verbunden mit dem Vorwurf, die Klägerin verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, werden die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes und die Chancengleichheit im Wettbewerb der Parteien negativ betroffen und beeinflusst

Gerade die Bewertungen als verfassungsfeindlich […] können im Wettbewerb um Wähler und Einfluss im gesellschaftlichen und staatlichen Bereich die Bürger veranlassen, sich von der Klägerin und ihrem Angebot als Partei abzuwenden. Diese Bewertungen setzen das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herab und sind grundsätzlich geeignet, die politische und gesellschaftliche Isolierung (Warnfunktion) der als verfassungsfeindlich bezeichneten Gruppierung zu erreichen […]). Auch solche mittelbaren Wirkungen der beanstandeten Äußerungen kommen einem Eingriff in die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit der Klägerin als politische Partei gleich.“

Die Bezeichnung als „Prüffall“ habe zwar eine geringere negative Wirkung als die Bezeichnung als „Verdachtsfall“ oder „verfassungsfeindlich“, so der wissenschaftliche Dienst weiter. Gleichwohl sei ein „Prüffall“ schon der Definition nach etwas „Verdächtigeres“ als eine „normale“, nicht zu prüfende Partei.

Ferner erinnere das Wort „Prüffall“ semantisch an „Problemfall“, „Vorfall“ oder „Beobachtungsfall“. Im übrigen wecke der Ausdruck „Prüffall“ den Eindruck einer fortdauernden belastenden Eigenschaft. Im Vergleich dazu würde die Feststellung, dass „kein Verdacht besteht“, fortdauernd entlastende Wirkung entfalten. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die Rechtsprechung bei politischen Parteien eine besondere Gefahr der Stigmatisierung sehe. So habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden:

„Andererseits ist hiermit [Unterrichtung der Öffentlichkeit über Verdachtsfälle] die Gefahr voreiliger, sich nach intensiverer Informationssammlung im Nachhinein als unberechtigt erweisender öffentlicher Stigmatisierung und damit einer zum Schutz der Verfassung nicht erforderlichen, demokratiestaatlich sogar kontraproduktiven Verzerrung des politischen Wettbewerbs verbunden.“

Sogar die Information der Öffentlichkeit über Verdachtsfälle wird hier also durchaus kritisch gesehen, weil dies einen Stigmatisierungseffekt nach sich zieht. Dieser tritt aber sicherlich auch bei der Deklarierung als „Prüffall“ ein, da der Laie so genau kaum zu unterscheiden weiß. Und bei einem Prüffall liegen ja im Gegensatz zum Verdachtsfall nicht einmal hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vor. Gleichwohl damit an die Öffentlichkeit zu gehen, kann wohl kaum anders als vollkommen verantwortungslos bezeichnet werden.

Erwähnt wird in der Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages auch das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und die Integrität
der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen, die hier tangiert sein könnten.

All dies spreche insgesamt dafür, dass die Bezeichnung als „Prüffall“ einen Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien darstelle. Die Einstufung als „Prüffall“ entfalte seine Wirkung in den Medien und der öffentlichen Diskussion vor allem als Schlagwort. Diese Wirkung können durch zusätzliche Erläuterungen nicht ausreichend neutralisiert werden. Denn auf Grund ihrer vergleichsweisen Komplexität verbreiteten sich Erläuterungen weniger leicht als ein Schlagwort.

Somit stellt sich die Frage: Könnte dieser Eingriff in die Grundrechte der AfD in irgendeiner Weise gerechtfertigt gewesen sein?

Rechtfertigung von Eingriffen

Hierzu sagt die Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes: Der Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien ließe sich nur durch ein Verfassungsgut rechtfertigen. Hier sei aber fraglich, welchem Verfassungsgut die Einstufung als „Prüffall“ dienen sollte. Die Einstufung einer konkreten Partei als Prüffall gehe insbesondere deutlich über die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit einer Behörde hinaus.

Die öffentliche Einstufung als Prüffall dürfte auf jeden Fall außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Die Rechtsprechung habe eine öffentliche Bewertung von Beobachtungsobjekten bislang nur in Verdachtsfällen als verhältnismäßig angesehen, nicht aber in Fällen mit weniger Anhaltspunkten. Ja selbst in einem Verdachtsfall ist es nach der Rechtsprechung noch nicht einmal automatisch gerechtfertigt, das Beobachtungsobjekt öffentlich zu benennen.

Heißt, eine Rechtfertigung für den Eingriff des Verfassungsschutzes in die Grundrechte der AfD, ist schlicht nicht zu erkennen. Somit dürfte es sich um einen rechtswidrigen Eingriff gehandelt haben.

Gesetzesvorbehalt

Weiterhin stellen der wissenschaftliche Dienst des Bundestages eindeutig fest, dass ganz unabhängig von der Frage der Verhältnismäßigkeit – die hier nicht gegeben war! – es für einen solchen Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien jedenfalls dann, wenn er verhältnismäßig gewesen wäre, einer gesetzlichen Grundlage bedurft hätte, so er durch das Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgte.

Für die öffentliche Bezeichnung einer politischen Partei als „Prüffall“ enthalte das Bundesverfassungsschutzgesetz aber wohl gar keine gesetzliche Ermächtigung. Soweit der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages.

Fazit

Die öffentliche Benennung der AfD als „Prüffall“ durch den neuen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Thomas Haldenwang, war

  • ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der AfD,
  • der einer Stigmatisierung der Partei zur Folge hat.
  • Dies dürfte der Partei bei den kommenden Wahlen eindeutig Schaden zugefügt haben, womöglich sogar einen schweren solchen.
  • Die Öffentlichmachung der internen Rubrizierung als „Prüffall“ war weder verhältnismäßig
  • noch durch ein Gesetz gedeckt,
  • somit wohl eindeutig rechtswidrig.

Warum Haldenwang derart vorging, darüber möge ein jeder selbst Überlegungen anstellen. Auffällig ist sicherlich, dass die sogenannten „linken Parteien“ SPD, Grüne und Die Linke  (SED), schon länger versucht haben, Hans-Georg Maaßen dazu zu drängen, die AfD vom Verfassungsschutz beobachten zu lassen. Dieser lehnte das immer ab, da er hierfür keine legale, begründete Veranlassung sah.

In einer Rede am letzten Samstag vor der WerteUnion sprach Maaßen öffentlich davon, dass Grüne und Linke unsere Demokratie schädigen wollen. Als er dann auch noch öffentlich sagte, dass es nach den polizeilichen Erkenntnissen in Chemnitz überhaupt keine „Hetzjagden“ auf Ausländer gegeben habe, wurde anschließend wochenlang eine regelrechte Hetzjagd auf ihn veranstaltet. Bundesinnenminister Seehofer versuchte anfangs, Maaßen zu halten, so dass dann von den genannten Parteien und den ihnen nahestehenden Massenmedien auch auf ihn eine Hetzjagd veranstaltet wurde, die dann in der Versetzung von Maaßen in den einstweiligen Ruhestand und dem Rücktritt Seehofers als CSU-Vorsitzender endete, der aber Bundesinnenminister bleiben wollte, was eventuell nur möglich war, wenn er im Sinne des Koalitionspartners SPD und der Massenmedien agiert. Die Berufung Haldenwangs könnte hier bereits in diese Richtung gewiesen haben, denn dieser kündigte sofort nach seiner Ernennung zum Verfassungsschutzpräsidenten eine verstärkte Fokussierung seiner Behörde auf den Rechtsextremismus an.

Und kaum war Haldenwang, CDU-Mitglied, dann im Amt, machte er genau das, was SPD, Grüne, Die Linke und die meisten Massenmedien wollten: er fügte der AfD massiven Schaden zu. Dies aber, wie die Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes der Bundestages nahelegt, ohne jede Rechtsgrundlage, ja mehr als das, höchstwahrscheinlich rechtswidrig. Von was Haldenwang dabei getrieben war und ist, bleibt Ihrem Urteil überlassen.

Alexander Gauland zu dem Vorgang

Der Fraktionsvorsitzende der AfD im Deutschen Bundestag Alexander Gauland erklärt zum Verhalten des neuen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz folgendes:

„Aus dem Gutachten geht eindeutig hervor, dass Haldenwang keine gesetzliche Ermächtigung für die öffentliche Bezeichnung der AfD als Prüffall hat. Er hat folglich seine Neutralitätspflicht verletzt und tief in die Chancengleichheit der Parteien eingegriffen

Mit diesem Verhalten hat er das Bundesamt für Verfassungsschutz für die eigenen politischen Ziele und die seiner Vorgesetzten auf plumpe Art und Weise instrumentalisiert und dem ohnehin kaum noch vorhandenen Vertrauen in die Politik schwer geschadet. 

Das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages ist eine Ohrfeige für Haldenwang. Klage gegen dieses verfassungswidrige Verhalten ist bereits von uns eingereicht.“

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Quelle: Hier kann die zehnseitige Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages im Original nachgelesen werden.

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Titelbild: YouTube-Screenshot

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